Norm
ZPO §8Rechtssatz
Ein Prozeßkurator kann nur über Antrag des Gegners bestellt werden; die amtswegige Bestellung durch das Prozeßgericht ist unter allen Umständen, selbst bei gebotener Dringlichkeit, ausgeschlossen. Fehlt aber nur eine der Voraussetzungen des § 8 Abs 1 ZPO, zu denen auch die Antragstellung durch den Prozeßgegner zählt, ist das Prozeßgericht zur Bestellung unzuständig und ein dennoch gefaßter Bestellungsbeschluß nichtig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0035314Dokumentnummer
JJR_19830405_OGH0002_0050OB00533_8200000_001