RS OGH 1983/4/5 5Ob533/82 (5Ob534/82)

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Veröffentlicht am 05.04.1983
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Norm

ZPO §8

Rechtssatz

Ein Prozeßkurator kann nur über Antrag des Gegners bestellt werden; die amtswegige Bestellung durch das Prozeßgericht ist unter allen Umständen, selbst bei gebotener Dringlichkeit, ausgeschlossen. Fehlt aber nur eine der Voraussetzungen des § 8 Abs 1 ZPO, zu denen auch die Antragstellung durch den Prozeßgegner zählt, ist das Prozeßgericht zur Bestellung unzuständig und ein dennoch gefaßter Bestellungsbeschluß nichtig.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 533/82
    Entscheidungstext OGH 05.04.1983 5 Ob 533/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0035314

Dokumentnummer

JJR_19830405_OGH0002_0050OB00533_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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