RS OGH 1983/4/7 6Ob570/83, 10Ob84/04g

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Veröffentlicht am 07.04.1983
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Norm

ABGB §1438 E
ZPO §226 IIIA
ZPO §226 IIIB

Rechtssatz

Bringt der Kläger in der Klage eindeutig zum Ausdruck, daß er eine bestimmte Forderung des Beklagten mit einer bestimmten seiner Forderungen aufgerechnet habe, dann ist diese seine bestimmte Forderung nicht Verfahrensgegenstand, ohne daß es auf den Bestand dieser Forderung und Gegenforderung ankommt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0033987

Dokumentnummer

JJR_19830407_OGH0002_0060OB00570_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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