Norm
ABGB §1438 ERechtssatz
Bringt der Kläger in der Klage eindeutig zum Ausdruck, daß er eine bestimmte Forderung des Beklagten mit einer bestimmten seiner Forderungen aufgerechnet habe, dann ist diese seine bestimmte Forderung nicht Verfahrensgegenstand, ohne daß es auf den Bestand dieser Forderung und Gegenforderung ankommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0033987Dokumentnummer
JJR_19830407_OGH0002_0060OB00570_8300000_001