Norm
EO §390 IVFRechtssatz
Wird eine vom Gericht der gefährdeten Partei gemäß § 390 EO auferlegten Sicherheit durch Vorlage einer Bankgarantie geleistet, in der das Kreditinstitut die Verpflichtung übernimmt, einen bestimmten Betrag nach Erhalt eines rechtskräftigen Gerichtsbeschlusses ohne Prüfung des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses bei Gericht zu erlegen, dann kann schon nach der besonderen Rechtsnatur dieser Sicherheit ein gesetzliches Pfandrecht (hier: des Gegners der gefährdeten Partei) nur entstehen, wenn und soweit das Gericht diese Bankgarantie tatsächlich abruft und damit in einen gerichtlichen Barerlag umwandelt. Wird die Bankgarantie zurückgestellt, erlischt ein gesetzliches Pfandrecht daher nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0005535Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.09.2014