Norm
UrhG §87aRechtssatz
Der Gesetzgeber hat mit der Bestimmung des § 87a UrhG keine neue Sanktion für Urheberrechtsverletzungen geschaffen, sondern lediglich einen Hilfsanspruch normiert, welcher den Verletzten in die Lage versetzen soll, die ihm nach anderen Bestimmungen des UrhG (§§ 86, 87) zustehenden Ansprüche auf angemessenes Entgelt, angemessene Vergütung, Schadenersatz oder Herausgabe des Gewinnes in Zukunft leichter zu beziffern und damit effektiver durchzusetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0077477Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.02.2012