Norm
UrhG §26Rechtssatz
Da das angemessene Entgelt nach § 86 Abs 1 UrhG "dem Verletzten, dessen Einwilligung einzuholen gewesen wäre", zu zahlen ist und auch der Schadenersatzanspruch nach § 87 Abs 1 UrhG nur eines vom Urheber einem Dritten eingeräumten Nutzungsrechtes nur von diesem Verwertungsberechtigten und nicht auch vom Urheber selbst geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0077716Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.04.2022