Norm
StPO §51Rechtssatz
Die Klärung der Zuständigkeitsfrage nach §§ 51 ff StPO geht der meritorischen Prüfung des in einer Strafanzeige behaupteten Tatverdachts voraus, weil es nicht Sache des unzuständigen Gerichts sein kann, die hiefür unter Umständen erforderlichen Erhebungen zu pflegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0096576Dokumentnummer
JJR_19830412_OGH0002_009NDS00037_8300000_001