Norm
HbG §1 Abs2Rechtssatz
Wer die in § 2 Z 1 HbG genannten drei wesentlichen Hausbesorgerpflichten - kumulativ - übernommen hat, erlangt nach herrschender Rechtsprechung die Stellung eines Hausbesorgers; seine Rechtsbeziehungen aus diesem Arbeitsverhältnis richten sich, soweit § 1 Abs 2 HbG nichts anderes bestimmt, nach diesem Gesetz. Dabei ist dem Gesetz auch dann entsprochen, wenn keine Dienstleistungspflichten im vollen Umfang zu erfüllen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0062815Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.06.2018