Norm
StGB §131Rechtssatz
Für die Annahme der Qualifikation des § 131 StGB ist erforderlich, daß der Bedrohte die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben auch wahrgenommen hat, weil diese erst dadurch als Mittel zur Erhaltung der weggenommenen Beute wirksam werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0093810Dokumentnummer
JJR_19830412_OGH0002_0090OS00057_8300000_001