RS OGH 1983/4/12 4Ob536/83, 1Ob2342/96k, 10Ob264/99t, 3Ob324/04z, 2Ob176/07g, 4Ob44/11s, 7Ob59/14y,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.1983
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Norm

ABGB §305
ABGB §934

Rechtssatz

Der für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Verkürzung über die Hälfte im Sinne des § 934 ABGB maßgebliche "gemeine Wert" ist der "gemeine Preis" des § 305 ABGB. Darunter ist der Austauschwert (Ankaufswert oder Verkaufswert), der Ertragswert oder der Kostenwert zu verstehen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 536/83
    Entscheidungstext OGH 12.04.1983 4 Ob 536/83
    Veröff: RZ 1984/29 S 95
  • 1 Ob 2342/96k
    Entscheidungstext OGH 15.12.1997 1 Ob 2342/96k
  • 10 Ob 264/99t
    Entscheidungstext OGH 21.03.2000 10 Ob 264/99t
    nur: Der für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Verkürzung über die Hälfte im Sinne des § 934 ABGB maßgebliche "gemeine Wert" ist der "gemeine Preis" des § 305 ABGB. (T1)
  • 3 Ob 324/04z
    Entscheidungstext OGH 30.06.2005 3 Ob 324/04z
    Vgl auch; Beisatz: Auf die Errichtungskosten eines Mietgegenstandes kann es für die Beurteilung eines Bestandvertrags nach § 934 ABGB nicht ankommen. Die Substanz und deren Herstellungskosten sind eben nicht Gegenstand eines Bestandvertrags. Für den „gemeinen Wert" des Gebrauchs kommt daher die Berücksichtigung der Errichtungskosten nicht in Betracht. (T2)
  • 2 Ob 176/07g
    Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 176/07g
    Auch; nur: Darunter ist der Austauschwert (Ankaufswert oder Verkaufswert), der Ertragswert oder der Kostenwert zu verstehen. (T3); Veröff: SZ 2008/73
  • 4 Ob 44/11s
    Entscheidungstext OGH 05.07.2011 4 Ob 44/11s
    Auch; nur T1; Beisatz: Der gemeine Wert ist jener Nutzen, den die Sache mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein leistet, in der Regel also der Verkehrswert. (T4); Beisatz: Bei einem Aktienkauf als Spekulationsgeschäft ist auf den Marktwert zum Anschaffungszeitpunkt abzustellen. (T5); Beisatz: Hier: Preis im außerbörslichen Handel. (T6); Veröff: SZ 2011/83
  • 7 Ob 59/14y
    Entscheidungstext OGH 07.05.2014 7 Ob 59/14y
    Auch; Beisatz: Der nach § 934 ABGB maßgebliche „gemeine Wert“ ist nach ständiger Rechtsprechung der „gemeine Preis“ des § 305 ABGB. (T7)
    Beisatz: Das ist jener Nutzen, den die Sache mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein leistet. Dieser Preis entspricht regelmäßig dem Austauschwert (Ankaufs? oder Verkaufswert); manchmal auch dem Ertragswert oder dem Wert der Herstellungskosten. (T8)
    Beisatz: Welcher Wert im Einzelfall in Betracht kommt, hängt vom rechtlichen Zweck ab, für den die Wertermittlung erfolgt. (T9)
    Beisatz: Grundsätzlich ist bei der Wertermittlung nach § 934 ABGB der Verkaufswert entscheidend. Darunter ist bei marktgängigen Waren der „Marktpreis“ zu verstehen. Der „Marktpreis“ ist der Durchschnittspreis, der sich unabhängig von besonderen zufälligen Umständen der „Preisbildung“ aus dem Vergleich einer größeren Anzahl von Kaufverträgen über Waren der entsprechenden Beschaffenheit ergibt, also der Wert, den die Sache im Verkehr am Ort und zur Zeit der Schätzung gewöhnlich und allgemein hat. (T10)
  • 10 Ob 27/16t
    Entscheidungstext OGH 11.10.2016 10 Ob 27/16t
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0010074

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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