RS OGH 1983/4/12 2Ob56/83, 8Ob40/86, 8Ob35/87, 6Ob592/95, 2Ob159/98s, 4Ob98/01t, 3Ob165/04t, 5Ob292/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.1983
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Norm

ABGB §1323 A
ABGB §1323 C1
ABGB §1332

Rechtssatz

Bei einer ausschließlich für den individuellen Gebrauch geeigneten, niemanden anderen als dem Geschädigten dienlichen Sache mangelt es zwangsläufig an einem Verkehrswert. In diesem Falle bestimmt sich der gemeine Wert zwar grundsätzlich nach den Herstellungskosten, in der Frage ihres Ersatzes durch den Schädiger ist aber die Judikatur, wonach bei der Berechnung des gemeinen Wertes einer gebrauchten Sache für die vor ihrer Beschädigung erfolgte Abnützung - und somit im Verhältnis zu jener der neuen Sache nur noch kürzeren zukünftigen Benützungsmöglichkeit - ein angemessener Abzug von den Kosten ihrer Neuherstellung vorzunehmen ist (SZ 35/87; 37/165; JBl 1982,601 ua), nicht allgemein anwendbar. Es kommt nämlich darauf an, ob die neue Sache dem Beschädigten tatsächlich mit Sicherheit eine längere Brauchbarkeit bietet als die beschädigte, gebrauchte Sache noch geboten hätte und ihr nur für ihn gegebener Wert aus diesem Grunde jedenfalls entsprechend größer ist als jener der gebrauchten Sache im Zeitpunkt ihrer Beschädigung (hier: Zahnbrücke).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 56/83
    Entscheidungstext OGH 12.04.1983 2 Ob 56/83
    Veröff: SZ 56/54 = JBl 1984,491 = ZVR 1984/175 S 183
  • 8 Ob 40/86
    Entscheidungstext OGH 19.11.1986 8 Ob 40/86
    nur: Bei einer ausschließlich für den individuellen Gebrauch geeigneten, niemanden anderen als dem Geschädigten dienlichen Sache mangelt es zwangsläufig an einem Verkehrswert. In diesem Falle bestimmt sich der gemeine Wert nach den Herstellungskosten. (T1) Veröff: JBl 1987,325
  • 8 Ob 35/87
    Entscheidungstext OGH 19.11.1987 8 Ob 35/87
    nur T1; Beisatz: Hier: Ersatz für einen teilweise zerstörte Fichtenhecke. (T2)
    Veröff: ZVR 1988/104 S 226
  • 6 Ob 592/95
    Entscheidungstext OGH 13.10.1995 6 Ob 592/95
    nur T1
  • 2 Ob 159/98s
    Entscheidungstext OGH 25.06.1998 2 Ob 159/98s
    Vgl; Beisatz: Ein Abzug "neu für alt" setzt eine dem schadenersatzrechtlichen Ausgleichsgedanken widersprechende Bereicherung des Geschädigten voraus und ist nicht schon immer dann vorzunehmen, wenn nach Zerstörung einer alten Sache eine neue hergestellt werden muss. (T3)
    Beisatz: Hier: Neuverlegung eines Kanals. (T4)
  • 4 Ob 98/01t
    Entscheidungstext OGH 13.11.2001 4 Ob 98/01t
    Vgl auch; Veröff: SZ 74/184
  • 3 Ob 165/04t
    Entscheidungstext OGH 26.08.2004 3 Ob 165/04t
    nur: In der Frage ihres Ersatzes durch den Schädiger ist aber die Judikatur, wonach bei der Berechnung des gemeinen Wertes einer gebrauchten Sache für die vor ihrer Beschädigung erfolgte Abnützung - und somit im Verhältnis zu jener der neuen Sache nur noch kürzeren zukünftigen Benützungsmöglichkeit - ein angemessener Abzug von den Kosten ihrer Neuherstellung vorzunehmen ist (SZ 35/87; 37/165; JBl 1982,601 ua), nicht allgemein anwendbar. Es kommt nämlich darauf an, ob die neue Sache dem Beschädigten tatsächlich mit Sicherheit eine längere Brauchbarkeit bietet als die beschädigte, gebrauchte Sache noch geboten hätte und ihr nur für ihn gegebener Wert aus diesem Grunde jedenfalls entsprechend größer ist als jener der gebrauchten Sache im Zeitpunkt ihrer Beschädigung. (T5)
    Beis wie T3; Beis wie T4
  • 5 Ob 292/05k
    Entscheidungstext OGH 20.04.2006 5 Ob 292/05k
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Verlängerung der Lebensdauer des sanierten Flachdaches um Jahre. (T6)
  • 2 Ob 234/05h
    Entscheidungstext OGH 07.02.2007 2 Ob 234/05h
    Auch; nur: Es kommt darauf an, ob die neue Sache dem Beschädigten tatsächlich mit Sicherheit eine längere Brauchbarkeit bietet als die beschädigte, gebrauchte Sache. (T7)
    Beisatz: Hier: Das beschädigte Bauwerk (Kellergewölbe) war ungeachtet seines Alters (100 Jahre) in einem relativ guten Erhaltungszustand und hätte einer Nutzung über einen Zeitraum von weiteren 100 Jahren stand gehalten; besondere Reparaturmaßnahmen waren nicht zu erwarten gewesen: Abzug „neu für alt" verneint. (T8)
    Beisatz: Die Beurteilung, ob ein Abzug „neu für alt" entsprechend einer verhältnismäßigen Abnützungsquote gerechtfertigt ist, bestimmt sich nach den konkreten Besonderheiten des Einzelfalls. (T9)
  • 2 Ob 176/07g
    Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 176/07g
    Auch; Veröff: SZ 2008/73
  • 4 Ob 86/08p
    Entscheidungstext OGH 08.07.2008 4 Ob 86/08p
    Auch; Beis wie T9
  • 4 Ob 79/08h
    Entscheidungstext OGH 15.12.2008 4 Ob 79/08h
    Vgl; Beis ähnlich wie T9; Veröff: SZ 2008/179
  • 1 Ob 37/12s
    Entscheidungstext OGH 22.06.2012 1 Ob 37/12s
    Vgl auch; Beisatz: Dem Geschädigten steht es frei, sich zur Schadensbehebung geeigneter Fachleute zu bedienen, womit ein rechnerischer Schaden in der Höhe eintritt, die dem angemessenen Honorar des betreffenden Dritten entspricht. (T10)
  • 8 Ob 67/20s
    Entscheidungstext OGH 28.09.2020 8 Ob 67/20s
    Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Es kommt in erster Linie auf die (Rest?)Lebensdauer der beschädigten und der erneuerten Sache und nicht auf die „Restlebenszeit“ des Eigentümers an. (T11)
  • 7 Ob 116/21s
    Entscheidungstext OGH 29.09.2021 7 Ob 116/21s
    Beis nur wie T9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0030246

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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