RS OGH 1983/4/12 4Ob539/83, 4Ob152/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.1983
beobachten
merken

Norm

KO §7
ZPO §477 Abs1 Z4 D4

Rechtssatz

Der Antrag des Masseverwalters, das unterbrochene Verfahren aufzunehmen in der infolge Konkurseröffnung unwirksam angeordneten Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung ist wirksam, weil die Nichtigkeit des Berufungsverfahrens wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs der Parteien (§ 477 Abs 1 Z 4 ZPO) relativ in dem Sinn ist, daß sich die Wirkung der Nichtigkeit nur für den Fall ihrer Wahrnehmung durch das Gericht entfaltet. Solange daher das Berufungsgericht das Berufungsverfahren nicht für nichtig erklärt hat, ist somit zwar der Nichtigkeitsgrund gegeben, aber die Nichtigkeit des Verfahrens nicht eingetreten. Der Masseverwalter konnte somit die Aufnahmeerklärung abgeben.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 539/83
    Entscheidungstext OGH 12.04.1983 4 Ob 539/83
    Veröff: JBl 1984,209
  • 4 Ob 152/83
    Entscheidungstext OGH 15.01.1985 4 Ob 152/83
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0042182

Dokumentnummer

JJR_19830412_OGH0002_0040OB00539_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten