Norm
KO §7Rechtssatz
Der Antrag des Masseverwalters, das unterbrochene Verfahren aufzunehmen in der infolge Konkurseröffnung unwirksam angeordneten Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung ist wirksam, weil die Nichtigkeit des Berufungsverfahrens wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs der Parteien (§ 477 Abs 1 Z 4 ZPO) relativ in dem Sinn ist, daß sich die Wirkung der Nichtigkeit nur für den Fall ihrer Wahrnehmung durch das Gericht entfaltet. Solange daher das Berufungsgericht das Berufungsverfahren nicht für nichtig erklärt hat, ist somit zwar der Nichtigkeitsgrund gegeben, aber die Nichtigkeit des Verfahrens nicht eingetreten. Der Masseverwalter konnte somit die Aufnahmeerklärung abgeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0042182Dokumentnummer
JJR_19830412_OGH0002_0040OB00539_8300000_001