RS OGH 1983/4/12 4Ob539/83, 2Ob583/85, 9Ob92/09h

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Veröffentlicht am 12.04.1983
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Norm

KO §7

Rechtssatz

Wurde das erstgerichtliche Urteil erst nach der Konkurseröffnung zugestellt, wurde die Rechtsmittelfrist dadurch nicht in Lauf gesetzt. Eine trotzdem angeordnete Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung sowie deren Durchführung sind infolge der Verfahrensunterbrechung an sich unwirksam geblieben.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 539/83
    Entscheidungstext OGH 12.04.1983 4 Ob 539/83
    Veröff: JBl 1984,209
  • 2 Ob 583/85
    Entscheidungstext OGH 08.10.1985 2 Ob 583/85
    nur: Wurde das Urteil erst nach der Konkurseröffnung zugestellt, wurde die Rechtsmittelfrist dadurch nicht in Lauf gesetzt. (T1)
  • 9 Ob 92/09h
    Entscheidungstext OGH 03.09.2010 9 Ob 92/09h
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0064067

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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