Norm
StGB §167 Abs2 Z1Rechtssatz
Schadensgutmachung (durch restitutio in integrum nach Diebstahl) erfordert, daß die gestohlenen Gegenstände dem Bestohlenen selbst oder zumindest auf eine solche Art zurückgestellt werden, daß sie in die Verfügungsgewalt des Geschädigten gelangen (vgl EvBl 1966/291, 1969/418); ein Zurücklassen des Diebsguts an einem öffentlichen Ort in der Hoffnung, man werde die Gegenstände finden und dem Eigentümer zurückgeben, reicht nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0095346Dokumentnummer
JJR_19830412_OGH0002_0090OS00020_8300000_001