Norm
MRG §30 Abs3 Satz2Rechtssatz
Die zehnjährige Sperrfrist des § 30 Abs 3 zweiter Satz MRG ist grundsätzlich auch auf Eigentumswohnungen anzuwenden. Die Verwendung des Wortes "Miethaus" im § 30 Abs 3 MRG anstelle des im § 19 Abs 3 MG verwendeten Wortes "Haus" bedeutet jedenfalls in bezug auf die Anwendung der Sperrfrist auf Eigentumswohnungen mit Rücksicht auf den übereinstimmenden Normzweck keine inhaltliche Änderung. Die Sperrfrist ist lediglich auf den Ersteigentümer einer neugeschaffenen Eigentumswohnung nicht anzuwenden (vgl SZ 51/151).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0070796Dokumentnummer
JJR_19830412_OGH0002_0040OB00535_8300000_001