Norm
StGB §32 ffRechtssatz
Auch wenn der Täter mehrere einschlägige Vorstrafen aufweist und an sich die Voraussetzungen des § 39 StGB gegeben sind, muß das Ausmaß der verhängten Strafe in einer realistischen Relation zum Unrechtsgehalt und Schuldgehalt der konkreten Tat (Taten) bleiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0090854Dokumentnummer
JJR_19830412_OGH0002_0100OS00031_8300000_001