RS OGH 1983/4/12 10Os31/83

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Veröffentlicht am 12.04.1983
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Norm

StGB §32 ff
StGB §39

Rechtssatz

Auch wenn der Täter mehrere einschlägige Vorstrafen aufweist und an sich die Voraussetzungen des § 39 StGB gegeben sind, muß das Ausmaß der verhängten Strafe in einer realistischen Relation zum Unrechtsgehalt und Schuldgehalt der konkreten Tat (Taten) bleiben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0090854

Dokumentnummer

JJR_19830412_OGH0002_0100OS00031_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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