RS OGH 1983/4/12 4Ob329/83, 4Ob311/83, 4Ob379/83, 4Ob339/85, 4Ob382/85, 4Ob400/87, 4Ob1/90, 4Ob28/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.1983
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Norm

UWG §1 C5d

Rechtssatz

Ein Mitbewerber darf grundsätzlich Testpersonen zu Testeinkäufen einsetzen. Diese Testpersonen dürfen sich aber beim Kauf einer Ware nicht anders verhalten als Kunden in diesen oder ähnlichen Fällen. Sie dürfen daher fragen, ob ein - wenngleich gesetzwidriger - Rabatt ihnen gewährt werde, und dürfen hiebei auch heimlich vorgehen, dh ohne Aufdeckung ihres Auftraggebers und ihrer Funktion als Testkäufer. Sie dürfen aber nicht mit unerlaubten oder verwerflichen Mitteln auf einen Verstoß des Mitbewerbers hinwirken. - "unerlaubter Lockspitzel"

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 329/83
    Entscheidungstext OGH 12.04.1983 4 Ob 329/83
    Veröff: SZ 56/57 = ÖBl 1983,104 (Wiltschek)
  • 4 Ob 311/83
    Entscheidungstext OGH 31.05.1983 4 Ob 311/83
    Veröff: ÖBl 1983,129
  • 4 Ob 379/83
    Entscheidungstext OGH 04.10.1983 4 Ob 379/83
    nur: Ein Mitbewerber darf grundsätzlich Testpersonen zu Testeinkäufen einsetzen. Diese Testpersonen dürfen sich aber beim Kauf einer Ware nicht anders verhalten als Kunden in diesen oder ähnlichen Fällen. Sie dürfen aber nicht mit unerlaubten oder verwerflichen Mitteln auf einen Verstoß des Mitbewerbers hinwirken. (T1) Beisatz: Surf-Shop (T2)
  • 4 Ob 339/85
    Entscheidungstext OGH 04.06.1985 4 Ob 339/85
    nur T1; Beisatz: Ein einmaliges Fehlverhalten einer die Kontrolle ausübenden Angestellten rechtfertigt nicht den Schluß, es werde keine wirksame Kontrolle ausgeübt. (T3) Veröff: ÖBl 1985,134
  • 4 Ob 382/85
    Entscheidungstext OGH 10.12.1985 4 Ob 382/85
    Veröff: SZ 58/200 = EvBl 1986/76 S 274 = JBl 1986,251 = ÖBl 1986,9 = MR 1986,24 (mit Anmerkung S 11) = GRURInt 1986,656 (Knaak)
  • 4 Ob 400/87
    Entscheidungstext OGH 12.01.1988 4 Ob 400/87
    Beisatz: Wer bewußt wahrheitswidrig behauptet, er bekomme die gleichen Waren im Geschäft eines namentlich genannten Mitbewerbers um einen ganz bestimmten niedrigeren Kaufpreis, und dadurch den Verkäufer zu veranlassen sucht, ebenfalls um diesen Preis zu verkaufen, handelt nicht wie ein "gewöhnlicher", seriös vorgehender Kunde. (T4) Veröff: ÖBl 1989,115 = MR 1988,98
  • 4 Ob 1/90
    Entscheidungstext OGH 30.01.1990 4 Ob 1/90
    Veröff: SZ 63/8 = ecolex 1990,426 = WBl 1990,215
  • 4 Ob 28/93
    Entscheidungstext OGH 18.05.1993 4 Ob 28/93
    nur T1; Veröff: SZ 66/65 = ÖBl 1993,76 = MR 1993,152 = WBl 1993,363 = ecolex 1993,688
  • 4 Ob 138/93
    Entscheidungstext OGH 28.09.1993 4 Ob 138/93
    nur T1
  • 4 Ob 2254/96s
    Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2254/96s
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Daß der Einsatz von Lockspitzeln grundsätzlich nicht gegen die guten Sitten verstößt, gilt auch für Körperschaften des öffentlichen Rechtes, die zur Klageführung wegen Wettbewerbsverstößen berechtigt sind. (T5)
  • 4 Ob 229/97y
    Entscheidungstext OGH 09.09.1997 4 Ob 229/97y
    Vgl auch
  • 4 Ob 220/97z
    Entscheidungstext OGH 16.09.1997 4 Ob 220/97z
    Auch; nur T1; Beisatz: Ein sittenwidriges Einsetzen eines Testkäufers ist insbesondere dann anzunehmen, wenn er unter Vorlage einer gefälschten Urkunde oder mit bewußt wahrheitswidrigen Behauptungen auf den Gesetzesverstoß des Mitbewerbers hinwirkt. (T6)
  • 4 Ob 70/02a
    Entscheidungstext OGH 20.08.2002 4 Ob 70/02a
    Auch; Beisatz: Da der Einsatz von Testpersonen grundsätzlich nicht gegen die guten Sitten verstößt, steht diese Methode auch Körperschaften des öffentlichen Rechts offen, die zur Klageführung wegen Wettbewerbsverstößen berechtigt sind. (T7); Beisatz: Ein sittenwidriges Einsetzen eines Testkäufers ist insbesondere dann anzunehmen, wenn er unter Vorlage einer gefälschten Urkunde oder mit bewusst wahrheitswidrigen Behauptungen auf den Gesetzesverstoß des Mitbewerbers hinwirkt, also etwa mit unrichtigen Behauptungen über eine Erkrankung das Ausstellen eines ärztlichen Rezepts veranlasst und damit den Konkurrenten zur Ausfolgung eines Arzneimittels anstiftet. (T8)
  • 4 Ob 19/04d
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 4 Ob 19/04d
    Auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Testen eines Seminars. (T9)
  • 3 Ob 78/20x
    Entscheidungstext OGH 23.09.2020 3 Ob 78/20x
    Beisatz: Hier: Rechtsmissbräuchliche Exekutionsführung nach von der betreibenden Partei organisierten „Testfahrten“ in bewusster Missachtung der von der verpflichtenden Partei gegenüber ihren Vertragspartnern (den mit ihr kooperierenden Mietwagenunternehmern und deren Fahrern) aufgestellten Verhaltensrichtlinien mit der Absicht, Titelverstöße zu generieren. (T10)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0077748

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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