Norm
HbG §2 Z1Rechtssatz
Ein Hausbesorgerverhältnis im Sinne des § 2 Z 1 HGB liegt auch dann vor, wenn nicht alle in § 4 Abs 1 und 2 HbG genannten Dienstleistungen zur Gänze dem Hausbesorger obliegen; die vertragliche Herausnahme etwa der Stiegenhausreinigung oder eine Einschränkung der Wartungsaufgaben und Beaufsichtigungsaufgaben stehen der rechtlichen Qualifikation des Arbeitsverhältnisses als Hausbesorgerdienstverhältnis so lange nicht entgegen, als dem Arbeitnehmer Dienstpflichten aus allen drei Bereichen - Beaufsichtigung, Wartung und Reinigung - übertragen worden sind.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitsleistungen, ArbeitspflichtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0062870Dokumentnummer
JJR_19830412_OGH0002_0040OB00020_8200000_003