Norm
EO §9 ERechtssatz
Ob sich ein Beweis der Rechtsnachfolge aus den zum nicht beim BG als Bewilligungsgericht, sondern beim LG geführten Handelsregister eingereichten Schriftstücken ergibt, ist nur dann zu prüfen, wenn solche Schriftstücke in beglaubigter Abschrift vorgelegt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0000373Dokumentnummer
JJR_19830413_OGH0002_0030OB00177_8200000_001