Norm
GmbHG §15Rechtssatz
Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung von einiger wirtschaftlicher Größe ist es nichts ungewöhnliches, daß deren Organe zwar verhandlungsberechtigt aber nicht abschlußberechtigt sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0059821Dokumentnummer
JJR_19830413_OGH0002_0030OB00504_8300000_001