- 1 Ob 581/83
Veröff: SZ 56/62 = EvBl 1983/129 S 468
- 7 Ob 11/84
Auch; Beisatz: Ungewöhnliche Bestimmungen, mit denen man rechnen muss, werden Vertragsinhalt, sodass es in Wahrheit nicht auf die Gewöhnlichkeit, sondern nur darauf ankommt, ob man mit der Klausel rechnen musste. Der allgemeine Grundsatz, dass derjenige, der eine Urkunde unterfertigt, den durch seine Unterschrift gedeckten Text auch dann zum Inhalt seiner Erklärungen mache, wenn er den Text nicht gekannt habe, erfährt daher durch die genannte Bestimmung eine Einschränkung. (T1)
Veröff: SZ 57/78 = RdW 1984,320 = JBl 1985,167 = ZVR 1985/160 S 320 = RZ 1984/94
- 5 Ob 507/85
Auch; Beis wie T1; Veröff: EvBl 1985/148 S 686
- 7 Ob 600/85
Entscheidungstext OGH 30.07.1985 7 Ob 600/85
Auch; Veröff: RdW 1985,369 = JBl 1986,508 = NZ 1986,184
- 2 Ob 535/86
nur: Auf ihren Inhalt allein kommt es aber nicht an. Er spielt vor allem im Zusammenhang mit der Stellung im Gesamtgefüge des Vertragstextes eine Rolle, denn das Ungewöhnliche einer Vertragsbestimmung ergibt sich besonders aus der Art ihrer Einordnung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Die fragliche Bestimmung ist im Text derart "versteckt", dass sie der Vertragspartner dort nicht vermutet, wo sie sich befindet, und dort nicht findet, wo er sie vermuten könnte. (T2)
Veröff: EvBl 1987/41 S 175 = RdW 1987,19
- 1 Ob 576/87
nur: Die fragliche Bestimmung ist im Text derart "versteckt", dass sie der Vertragspartner dort nicht vermutet, wo sie sich befindet, und dort nicht findet, wo er sie vermuten könnte. (T3)
Veröff: SZ 60/52 = WBl 1987,241 = RdW 1987,406
- 7 Ob 1015/87
Entscheidungstext OGH 29.10.1987 7 Ob 1015/87
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: unrichtige Auslegung von Versicherungsbedingungen durch Versicherungsvertreter. (T4)
- 3 Ob 512/89
nur: Verstößt eine Vertragsbestimmung gegen die Vorschrift des
§ 864a ABGB, gilt der Vertrag ohne sie. (T5)
Veröff: ZVR 1989/186 S 343
- 7 Ob 12/90
Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: ÖBA 1991,376 (Jabornegg) = RdW 1992,15 = VersR 1992,83
- 8 Ob 649/90
nur T2; nur: Bei der Beurteilung, ob dies der Fall ist, kommt es auf den durchschnittlich sorgfältigen Leser an. Eine Wertung der Benachteiligung findet nicht statt, sondern erst - wenn die Vertragsbestimmung Vertragsbestandteil geworden ist - bei der Inhaltskontrolle, vor allem nach
§ 879 ABGB. (T6)
Beis wie T1
- 1 Ob 638/94
nur T5; nur T2; Beisatz: Hier: Klausel über automatische Vertragsverlängerung mangels Kündigung. (T7)
- 7 Ob 6/95
Auch; Beis wie T1
- 7 Ob 1532/96
Entscheidungstext OGH 28.02.1996 7 Ob 1532/96
Vgl auch; Beis wie T1
- 6 Ob 55/02k
Auch
- 7 Ob 267/02v
nur T5
- 1 Ob 51/05i
Vgl auch; Beisatz: Hier: Eine von der Ö-Norm abweichende Klausel in den Allgemeinen Vertragsbedingungen über den Ausschluss des richterlichen Mäßigungsrechtes. (T8)
- 7 Ob 216/05y
Vgl auch
- 7 Ob 93/06m
Vgl auch
- 4 Ob 5/08a
nur T2
- 8 Ob 93/08x
Auch; Beisatz: Dabei wird auch auf die Stellung im Vertragsgefüge abgestellt. (T9)
- 6 Ob 241/07w
Vgl; nur T5
- 6 Ob 57/08p
Auch; Beis wie T2; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Die im Anlassfall maßgebliche Klausel läuft darauf hinaus, dass die für Zwischenhändler (Großabnehmer) üblichen Marktpreise insbesondere im Fall des Zahlungsverzugs vervielfacht werden; sie ist nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs unter Anwendung der vorstehenden Grundsätze als ungewöhnlich und überraschend im Sinn des
§ 864a ABGB zu beurteilen. (T10)
- 2 Ob 198/10x
Auch; Beis wie T9; Beisatz: Erfasst sind alle für den Kunden in irgendeiner Weise nachteiligen Klauseln. Eine grobe Benachteiligung ist nicht Voraussetzung. (T11)
- 1 Ob 48/12h
Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 48/12h
Auch; nur T3; Veröff: SZ 2012/136
- 7 Ob 84/12x
Entscheidungstext OGH 14.11.2012 7 Ob 84/12x
Auch; Veröff: SZ 2012/115
- 4 Ob 164/12i
Entscheidungstext OGH 17.12.2012 4 Ob 164/12i
Auch; nur: Eine Wertung der Benachteiligung findet nicht statt, sondern erst - wenn die Vertragsbestimmung Vertragsbestandteil geworden ist - bei der Inhaltskontrolle, vor allem nach
§ 879 ABGB. (T12)
Beis wie T9; Beis wie T11
- 2 Ob 234/13w
Entscheidungstext OGH 22.01.2014 2 Ob 234/13w
Auch; Beisatz: Hier: Klausel über Haftungsausschluss in „Entgeltordnung“ als Bestandteil von Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen ungewöhnlich. (T13)
- 9 Ob 56/13w
Entscheidungstext OGH 29.01.2014 9 Ob 56/13w
Auch; nur T2; nur T3; Beis wie T11; Beisatz: Hier: AGB?Klausel eines Kreditkartenunternehmens. (T14)
- 2 Ob 224/13z
Entscheidungstext OGH 23.10.2014 2 Ob 224/13z
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Vereinbarung des Kundenidentifikators in AGB des Zahlungsdienstleisters. (T15)
Veröff: SZ 2014/99
- 8 Ob 58/14h
Entscheidungstext OGH 27.05.2015 8 Ob 58/14h
Auch; Beisatz: Hier: Onlinebanking; Klausel über die Pflicht zum regelmäßigen Abruf von Nachrichten aller Art. (T16)
- 2 Ob 29/16b
Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 29/16b
Auch; nur T2
- 8 Ob 132/15t
Entscheidungstext OGH 27.01.2017 8 Ob 132/15t
Auch; Beis wie T11
- 4 Ob 143/17h
Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 143/17h
nur T9
- 3 Ob 148/17m
Auch
- 9 Ob 73/17a
- 8 Ob 107/19x
Beisatz: Hier: Gebühr für Check?in am Flughafen, auf die während dem Online?Buchungsvorgang nicht automatisch hingewiesen wird. (T17)
- 7 Ob 148/21x
Beis nur wie T2; Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen. (T18)
- 9 Ob 46/21m
Beisatz: Hier: Klauseln in AGB eines Energieversorgungsunternehmens. (T19)
- 10 Ob 13/22t
Entscheidungstext OGH 24.05.2022 10 Ob 13/22t
Vgl; nur T2; Beisatz: HIer: Ohne Hervorhebung zwischen Gewährleistungsregeln enthaltene Klauseln zur Haftungsbeschränkung. (T20)