RS OGH 1983/4/13 3Ob1/83

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Veröffentlicht am 13.04.1983
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Norm

EO §44 A1
EO §44 C

Rechtssatz

Obgleich ein Aufscheibungswerber grundsätzlich sämtliche Voraussetzungen für eine Exekutionsaufschiebung behaupten und bescheinigen muß, soweit ihr Vorliegen nicht offenkundig ist, folgt daraus noch nicht, daß ein nicht zum Personenkreis des § 44 Abs 2 Z 2 gehörender Exszindierungskläger, der nur schlechthin den Aufscheibungsgrund nach § 42 Abs 1 Z 5 EO geltend macht und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 44 Abs 1 EO behauptet und bescheinigt, ohne darauf zu bestehen, zu keiner Sicherheitsleistung verpflichtet zu sein, auch den nur im Zusammenhang mit der Frage einer solchen Sicherheitsleistung verpflichtet zu sein, auch den nur im Zusammenhang mit der Frage einer solchen Sicherheitsleitstung erheblichen Tatbestand des § 44 Abs 2 Z 3 erster Satz EO verneinen muß.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 1/83
    Entscheidungstext OGH 13.04.1983 3 Ob 1/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0001690

Dokumentnummer

JJR_19830413_OGH0002_0030OB00001_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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