Norm
ABGB §1330 Abs1 ARechtssatz
Aus § 1330 ABGB und den §§ 111 ff StGB ergibt sich, dass das Recht auf Ehre ein Persönlichkeitsrecht ist, das als solches absoluten Schutz genießt. Der Schutz der Ehre ist dabei umfassend und nicht auf die strafgerichtlichen Tatbestände oder die konkretisierenden Bestimmungen des § 1330 ABGB beschränkt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
EhrenbeleidigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0032008Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.07.2022