Norm
ABGB §918 Ib1Rechtssatz
Wird auf bestimmte Zeit abgeschlossenes Dauerschuldverhältnis auf Grund eines dem Vertragspartner zuzurechnenden Verhaltens aus wichtigen Gründen vom anderen gelöst (außerordentliche Kündigung), wird dadurch das Recht, den Ersatz des durch die Vertragsverletzung zugefügten Schadens zu fordern, nicht beeinträchtigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0018361Dokumentnummer
JJR_19830413_OGH0002_0010OB00581_8300000_009