Norm
StGB §156 Abs1Rechtssatz
Verheimlichen eines Vermögensbestandteils und Verringern des Vermögens zum Schein liegt vor, wenn ein Vermögensbestanteil der Kenntnis der Gläubiger entzogen wird, was auch durch Irreführung über das Eigentum an einer Sache geschehen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0094890Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.02.2019