Norm
ABGB §474 Satz2Rechtssatz
Die Einteilung in Feld- und Hausdienstbarkeiten ist nicht auf die Beschaffenheit des dienenden oder des herrschenden Grundstückes im Einzelfall, sondern darauf abgestellt, ob welche Dienstbarkeiten in der Regel zugunsten von Feld- und anderen Grundstücken bestellt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0011555Dokumentnummer
JJR_19830413_OGH0002_0010OB00555_8300000_001