Norm
ABGB §879 Abs3 ERechtssatz
Im Falle einer aus Verschulden des Leasingnehmers erfolgten außerordentlichen Aufkündigung des Leasingvertrages durch den Leasinggeber bleibt es diesem unbenommen, den ihm auf Grund der Vertragsverletzung des Leasingnehmers entstandenen Schaden konkret zu berechnen und geltend zu machen. Ist kraft AGB des Leasinggebers für diesen Fall aber die Pauschalierung des Schadens durch eine Konventionalstrafe vereinbart, die nicht gerade eine sogenannte Verfallsklausel vorsieht (pauschalierter Schadenersatz in voller Höhe der aushaftenden Leasingraten), sondern die Höhe der aushaftenden Leasingraten, die Abzinsung und die im Regelfall doch zu erwartende Wiederverwertung des Leasinggegenstandes berücksichtigt, kann nicht gesagt werden, dass diese Vereinbarung an sich schon nichtig sei. Eine gröbliche Verletzung des Vertragspartners kann aber in der Höhe der vereinbarten Vertragsstrafe, aber auch in einem durch den Vertrag herbeigeführten Ungleichgewicht der beiderseitigen Rechte und Pflichten liegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0016920Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.06.2022