- 1 Ob 581/83
Veröff: SZ 56/62 = EvBl 1983/129 S 468 = JBl 1983,534 (zustimmend F Bydlinski) = MietSlg 35084 = MietSlg 35093 = MietSlg 35261(12)
- 1 Ob 546/84
nur: Bei der Abweichung einer Klausel von dispositiven Rechtsvorschriften liegt gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners schon dann vor, wenn sie unangemessen ist. (T1)
Veröff: SZ 57/41 = EvBl 1984/110 S 434 = JBl 1985,233
- 5 Ob 541/85
Veröff: RdW 1986,10 = JBl 1986,373
- 7 Ob 35/87
Auch; Veröff: SZ 60/148 = EvBl 1988/48 S 274 = RdW 1987,406 = VersRdSch 1988,97 = JBl 1988,118 = VersR 1988,839
- 9 ObA 179/89
Auch; Beisatz: Bei der Beurteilung, was eine "gröbliche" Benachteiligung des Vertragspartners ist, ist zwischen jenen Fällen, für die der Gesetzgeber dispositive Regeln aufgestellt hat, und allen übrigen Fällen zu unterscheiden. Ein Abweichen vom dispositiven Recht wird unter Umständen schon dann eine "gröbliche" Benachteiligung des Vertragspartners sein können, wenn sich für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung ergibt. (T2)
- 1 Ob 638/94
Auch; Beis wie T2 nur: Ein Abweichen vom dispositiven Recht wird unter Umständen schon dann eine "gröbliche" Benachteiligung des Vertragspartners sein können, wenn sich für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung ergibt. (T3)
Beisatz: Eine gröbliche Benachteiligung ist jedenfalls stets dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in auffallendem Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht. (T4)
- 4 Ob 522/95
Auch; nur T1; Beis wie T4
Veröff: SZ 68/79
- 6 Ob 507/95
Auch; nur T1; Beis wie T3
- 9 Ob 2065/96h
Entscheidungstext OGH 17.12.1997 9 Ob 2065/96h
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4
- 4 Ob 229/98z
Vgl auch
- 1 Ob 277/98m
Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Bei dieser Angemessenheitskontrolle ist auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen. (T5)
- 6 Ob 320/98x
nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4
Veröff: SZ 72/38
- 9 Ob 38/00d
nur T1; Beis wie T4
- 4 Ob 50/00g
Vgl auch; Beis wie T5
Veröff: SZ 73/46
- 3 Ob 146/99p
Beis wie T3
- 1 Ob 1/00d
Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5
Veröff: SZ 73/158
- 3 Ob 87/99m
Auch; Beis wie T4
- 6 Ob 324/00s
Auch; nur T1; Beisatz: Eine gröbliche Benachteiligung des Verbrauchers ist anzunehmen, wenn keine sachlich berechtigte Abweichung von der für den Durchschnittsfall getroffenen Norm des nachgiebigen Rechts vorliegt. (T6)
- 8 ObA 129/02g
Vgl auch; Beisatz: Äquivalenzstörung und "verdünnte Willensfreiheit" ergeben in Kombination das Unwerturteil der Sittenwidrigkeit; dies gilt naturgemäß gerade auch für den Arbeitsvertrag. (T7)
- 7 Ob 267/02v
- 6 Ob 17/02x
- 7 Ob 179/03d
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Klausel des Art 12 Pkt 2.2. AHVB 1995/EHVB 1995. (T8);
Veröff: SZ 2003/91
- 3 Ob 54/03t
Vgl auch
- 7 Ob 179/05g
Auch; Beis wie T3
- 7 Ob 216/05y
Auch; Beis wie T3
- 10 Ob 34/05f
Beisatz: Hier zur Frage des Ausschlusses des außerordentlichen und ordentlichen Kündigungsrechtes bei Gewinnscheinen. (T9)
- 9 Ob 15/05d
Beis wie T4; Beisatz: Die Annahme gröblicher Benachteiligung hängt somit einerseits vom Ausmaß der einseitigen Verschiebung des gesetzlich vorgesehenen Interessenausgleichs und andererseits vom Ausmaß der verdünnten Willensfreiheit des Benachteiligten ab. (T10)
- 3 Ob 121/06z
Auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Sind die Vertragspartner Kaufleute, so ist für die Annahme einer gröblichen Benachteiligung eines Vertragsteils allenfalls eine besonders gravierende Ungleichgewichtslage in den durch den Vertrag festgelegten Rechtspositionen zu fordern. (T11)
Veröff: SZ 2006/82
- 7 Ob 93/06m
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier Pkt 6.3 der auf Grund § 4 KMU-FörderungsG erlassenen Richtlinien für die Übernahme von Garantien für Tourismus- und Freizeitbetriebe 2001 bis 2006 ist nicht gröblich benachteiligend. (T12)
- 3 Ob 122/05w
Vgl auch; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Hier: Die im Leistungsverzeichnis für eine öffentliche Ausschreibung enthaltene Klausel, wonach der Anbotsteller bei Annahme von Unklarheiten oder Unvollständigkeiten in der Leistungsbeschreibung oder den technischen Angeboten die Klarstellung oder Ergänzung spätestens 10 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist zu verlangen hat und binnen derselben Frist die Notwendigkeit zusätzlicher, in der Leistungsbeschreibung nicht angeführter Leistungen bekannt zu geben hat, wobei aus diesem Versäumnis resultierende Mehrforderungen nicht geltend gemacht werden können, weicht nicht in einer im Sinn des
§ 879 Abs 3 ABGB relevanten Weise vom dispositiven Recht ab. (T13)
- 7 Ob 78/06f
Beis wie T6; Beisatz: Hier: Zulässigkeit von Mietvertragsklauseln. (T14)
- 7 Ob 201/05t
Beisatz: Hier: AGB-Klauseln eines Elektrounternehmens. (T15)
- 6 Ob 254/06f
Auch; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Klausel über Rücknahmeverpflichtung von PKW-Ersatzteilen in Vertragshändlervertrag. (T16)
- 4 Ob 221/06p
nur T1; Beisatz: Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite. (T17)
- 7 Ob 23/07v
Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die fondsgebundene Lebensversicherung (AVB). (T18)
- 7 Ob 82/07w
Beis wie T18
- 7 Ob 151/07t
Beisatz: Hier: Eine grobe Benachteiligung liegt dann vor, wenn das Lastschriftverfahren die einzig zulässige Zahlungsart sein soll. (T19)
- 7 Ob 6/07v
Beis wie T18; Beisatz: Hier: Das vorgesehene Rücktrittsrecht widerspricht dem
§ 38 Abs 3 VersVG, der die Möglichkeit dieser Rechtsfolge nur für den Fall vorsieht, dass die Zahlungsaufforderung einen Hinweis auf das Rücktrittsrecht enthält. (T20)
- 7 Ob 250/07a
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Art 19 3.1.3 ARB 97 ist nicht gröblich benachteiligend. (T21)
- 7 Ob 202/07t
Beisatz: Hier: Art B.18.7. AUVB 2002, Kostentragungspflicht für ein Ärztekommissionsverfahren (siehe
RS0122985). (T22)
- 4 Ob 5/08a
- 6 Ob 261/07m
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Die „gröbliche" Benachteiligung. (T23)
Beisatz: Hier: Zulässige Klausel in Heimvertrag, mit der die Vorgangsweise nach Tod des Heimbewohners geregelt wird. (T24)
Veröff: SZ 2008/27
- 6 Ob 129/08a
Vgl; Beisatz: Hier: Die Tierhaltung in der Wohnung betreffende Klausel im Mietvertrag. (T25)
Beisatz: Der Vermieter hat zwar die Möglichkeit, von Anfang an generell Tierhaltung im Mietobjekt zu verbieten. Räumt er dem Mieter jedoch eine von seiner Zustimmung abhängige Möglichkeit dazu ein, darf er diese nicht willkürlich ablehnen. (T26)
- 6 Ob 253/07k
Auch; Beisatz: AGB für Wertpapierkontos eines Kreditunternehmens. Die Klausel, wonach ein Entgelt für die Ausfolgung oder Übertragung der verwahrten Wertpapiere anfällt, ist nicht gröblich benachteiligend. (T27)
Beisatz: Eine benachteiligende Bestimmung in einzelnen Punkten kann bei einer hier vorzunehmenden Gesamtbetrachtung auch gerechtfertigt erscheinen. Insbesondere können Nachteile durch andere vorteilhafte Vertragsbestimmungen ausgeglichen werden. In diesem Sinne kann ein Ausgleich durch zweckkongruente günstige Nebenbestimmungen, allenfalls auch durch sonstige günstige Nebenbestimmungen erfolgen. (T28)
Beisatz: Gerade darin, dass der Kunde nur die Wahl hat, zwischen den von der Bank angebotenen Bedingungen oder überhaupt nicht zu kontrahieren, liegt ja die verdünnte Willensfreiheit. (T29)
- 6 Ob 241/07w
nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Vollamortisationsleasingvertrag. Die Regelung der Vertragsfortsetzung nach dem Eintritt der Vollamortisation mit Ablauf der „Grundmietzeit" zu den bisherigen Leasingraten in Vertragsformblättern und Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist für den Leasingnehmer gröblich benachteiligend im Sinn des
§ 879 Abs 3 ABGB. (T30)
Beisatz: Rechtlich erlaubt ist beim Vollamortisationsleasing eine von den Parteien an sich gewollte, durch die Nichtabgabe einer Kündigungserklärung bedingte Vertragsfortsetzung nach Eintritt der Vollamortisation zu einem Entgelt, das in angemessenem Verhältnis zum verbliebenen Gebrauchs- oder Verkehrswert des Leasingguts steht. (T31)
- 8 Ob 119/08w
Auch; Beisatz: Weicht eine Klausel von dispositiven Rechtsvorschriften ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung jedenfalls dann vor, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht. (T32)
Beisatz: Hier: Heimvertragsklausel. (T33)
- 7 Ob 288/08s
Auch; Beisatz: Hier: Art 13.1 AUVB 1994 - B. (T34)
- 10 Ob 70/07b
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: AGB-Klauseln eines Kreditkartenunternehmens. (T35)
- 9 Ob 66/08h
Vgl auch; Beis wie T4
- 2 Ob 137/08y
Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5
- 3 Ob 12/09z
Beis wie T4; Beis wie T33; Beisatz: Die Klausel in AGB in Finanzierungsleasingverträgen des Inhalts: „Werden die Einbauten vor Rückgabe des LO nicht entfernt, gehen diese entschädigungslos in das Eigentum der HSL über." ist mangels Fristsetzung für die Entfernung gröblich benachteiligend iSd
§ 879 Abs 3 ABGB. (T36)
Beisatz: Die in AGB in Finanzierungsleasingverträgen enthaltene Klausel, welche die unbeschränkte Möglichkeit einräumt, dem Leasingnehmer, der immerhin zur Prämienzahlung verpflichtet ist, die sofortige Inanspruchnahme der Kaskodeckung zu verwehren, stellt sich als gravierende Benachteiligung dar, die unter dem Gesichtspunkt des
§ 879 Abs 3 ABGB keinen Bestand haben kann. (T37)
- 7 Ob 230/08m
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: In Teilamortisationsleasingverträgen verwendete AGB. (T38)
- 4 Ob 59/09v
Auch; nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Hier: AGB für Finanzierungsleasing. (T39)
- 1 Ob 131/09k
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4
Veröff: SZ 2009/151
- 5 Ob 138/09v
Vgl; Beisatz: Die Beurteilung, ob eine in AGB oder in einem Vertragsformblatt enthaltene Bestimmung eine „gröbliche" Benachteiligung des Vertragspartners bewirkt, ist im Rahmen eines beweglichen Systems vorzunehmen. (T40)
Veröff: SZ 2009/139
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