Norm
JN §1 CVIIaRechtssatz
Nur der Agrarbehörde steht es zu, darüber zu befinden, ob ein rechtsgültiger Beschluß der Agrargemeinschaft über die Zustimmung zum Erwerb von Anteilsrechten durch ein Nichtmitglied zustandegekommen ist. Ein privatrechtlicher Feststellungsanspruch besteht nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0039192Dokumentnummer
JJR_19830413_OGH0002_0010OB00580_8300000_001