RS OGH 1983/4/14 7Ob573/83, 3Ob52/86, 3Ob225/07w, 3Ob217/10y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.04.1983
beobachten
merken

Norm

EO §331 A

Rechtssatz

Die Frage der Tauglichkeit des in Exekution gezogenen Objektes fällt in das Gebiet des Vollzuges der Exekution, weshalb die Verwertbarkeit des in Exekution gezogenen Rechtes bei der Bewilligung der Exekution dann nicht geprüft werden muss, wenn die Unpfändbarkeit nicht von vornherein feststeht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0004048

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten