Norm
EO §331 ARechtssatz
Die Frage der Tauglichkeit des in Exekution gezogenen Objektes fällt in das Gebiet des Vollzuges der Exekution, weshalb die Verwertbarkeit des in Exekution gezogenen Rechtes bei der Bewilligung der Exekution dann nicht geprüft werden muss, wenn die Unpfändbarkeit nicht von vornherein feststeht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0004048Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.04.2011