Norm
EO §331 ARechtssatz
Das mit der Zwangsverwaltung verbundene Verbot macht privatrechtliche Verfügungen des Verpflichteten nur insoweit unwirksam, als sich diese zum Nachteil der betreibenden Partei auswirken und auch nur dieser gegenüber. Die Zwangsverwaltung kann daher die Rechte des Mieters gegenüber dem Vermieter nicht beeinträchtigen. Insbesonders steht sie auch einer Übertragung der Mietrechte nach § 19 Abs 4 MG nicht entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0004007Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.07.2018