RS OGH 1983/4/14 7Ob582/83 (7Ob583/83), 7Ob504/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.04.1983
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Norm

ZPO §503 Z2 C2c
ZPO §503 Z4 E4b

Rechtssatz

Dem Erstgericht dürfen nicht Feststellungen aufgetragen werden, die es nach den ihm vorliegenden Beweisergebnisse nicht treffen konnte, wenn es alle Beweisanträge erledigt hat und es auch an weiterem Vorbringen der Parteien in dieser Richtung mangelt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0043081

Dokumentnummer

JJR_19830414_OGH0002_0070OB00582_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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