Norm
ZPO §6 Abs2Rechtssatz
Eine Erklärung, ob ein Verfahren oder Rechtsmittel genehmigt wird oder nicht, kann den Zweck, unmittelbare Rechtswirkungen gegenüber dem Gericht und allenfalls gegenüber einer Gegenpartei zu erzeugen, nur erreichen, wenn sie unbedingt abgegeben wird. Eine derartige Erklärung bedingt abzugeben, ist unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0035459Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.07.2015