Norm
AKHB Art6 Abs2 litbRechtssatz
Die Beweislast für das (Nichtvorliegen) Vorliegen einer die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Alkoholisierung des Lenkers eines haftpflichtversicherten Kraftfahrzeuges trifft im Fall des Art 6 Abs 2 lit b AKHG den Versicherer (anspruchsbegründende Tatsache, objektiver Nachweis der Obliegenheitsverletzung) und nur im Fall des Art 8 Abs 2 Z 2 AKHB den versicherten Lenker, der durch Verweigerung der Blutabnahme die Obliegenheitsverletzung (Aufklärungspflicht) objektiv bereits erfüllt hat, sodass ihm der Kausalitätsgegenbeweis obliegt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0073440Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009