RS OGH 1983/4/21 8Ob264/82, 7Ob624/88, 7Ob68/97v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.1983
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Norm

ABGB §1295 Ia5
VersVG §67

Rechtssatz

Die Anordnung einer Legalzession hat mit dem Gedanken der Vorteilsausgleichung insoweit nichts zu tun, als das Gesetz in diesen Fällen eindeutig davon ausgeht, daß die Zuwendung des Dritten nicht auf den Schaden angerechnet wird, der Ersatzanspruch daher in voller Höhe bestehen bleibt und im Umfang der erbrachten Leistung auf den Dritten übergeht. Es handelt sich in Wahrheit um ein Problem der aktiven Klagslegitimation des Geschädigten. Hat ein Legalzessionar eine übergangene Schadenersatzforderung an den Geschädigten rückzediert, erlangt dieser wieder seine aktive Klagslegitimation.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0022707

Dokumentnummer

JJR_19830421_OGH0002_0080OB00264_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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