RS OGH 1983/4/21 8Ob69/83

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Veröffentlicht am 21.04.1983
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Norm

ABGB §1304 BIIb
StVO §11 Abs1
StVO §20 Abs2 II

Rechtssatz

Verschuldensteilung 2 : 1 zu Lasten desjenigen, der den Fahrstreifen wechselt, ohne den Nachfolgeverkehr zu beachten, gegenüber dem im anderen Fahrstreifen Nachfolgenden, der eine um siebzig Prozent überhöhte Geschwindigkeit einhält, und den seit neun Sekunden in Tätigkeit befindlichen Blinker und eine auffällige Geschwindigkeitsverminderung des Gegners vor dem Fahrstreifenwechsel nicht beachtet.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 69/83
    Entscheidungstext OGH 21.04.1983 8 Ob 69/83

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0027380

Dokumentnummer

JJR_19830421_OGH0002_0080OB00069_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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