RS OGH 1983/4/21 13Os25/83, 11Os30/88, 11Os109/91, 12Os126/05d, 14Os104/17a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.1983
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Norm

StGB §22
StPO §281 Abs1 Z11 C
StPO §435 Abs2

Rechtssatz

Nur die gesetzlich beschriebenen (zwingenden) materiellrechtlichen Voraussetzungen des § 22 StGB sind nach der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO überprüfbar. Die Ermessensentscheidung betreffend die Gefährlichkeit des Täters (§ 22 Abs 1, letzter Halbsatz, StGB) und die Erfolgsaussicht einer Entwöhnung (§ 22 Abs 2 Ende StGB) ist wie jene Entscheidung des Gerichts auf dem Sanktionsbereich, die sich im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessen bewegt, nur mit Berufung bekämpfbar.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 25/83
    Entscheidungstext OGH 21.04.1983 13 Os 25/83
    Veröff: SSt 54/37 = ÖJZ-LSK 1983/136
  • 11 Os 30/88
    Entscheidungstext OGH 15.03.1988 11 Os 30/88
    nur: Die Ermessensentscheidung betreffend die Erfolgsaussicht einer Entwöhnung (§ 22 Abs 2 Ende StGB) ist wie jene Entscheidung des Gerichts auf dem Sanktionsbereich, die sich im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessen bewegt, nur mit Berufung bekämpfbar. (T1)
  • 11 Os 109/91
    Entscheidungstext OGH 17.09.1991 11 Os 109/91
  • 12 Os 126/05d
    Entscheidungstext OGH 22.12.2005 12 Os 126/05d
    Vgl
  • 14 Os 104/17a
    Entscheidungstext OGH 12.12.2017 14 Os 104/17a
    Auch; Beisatz: Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde ist jedenfalls die Überschreitung der Anordnungsbefugnis, deren Grundvoraussetzungen die Ergebenheit des Rechtsbrechers gegenüber dem Missbrauch eines berauschenden Mittels oder Suchtgifts sowie die Verurteilung wegen einer im Rausch oder sonst im Zusammenhang mit der Gewöhnung des Täters begangenen strafbaren Handlung oder wegen Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung (§ 287 StGB) sind. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0090075

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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