Auch; Beisatz: Nur in der Summenversicherung ist § 67 VersVG nicht anwendbar. (T1); Beisatz: Der Anspruch aus einer Schadensversicherung dagegen geht auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Dadurch wird der wirtschaftliche Ausgleich auf Seite des Schadenersatzpflichtigen herbeigeführt. Denn bei jenen Versicherungszweigen, bei denen sich der Ersatzverpflichtete auf seine Leistung jene Beträge anrechnen kann, die der Geschädigte vom Versicherer erhalten hat, muss er andererseits diese Beträge infolge der erwähnten Legalzession an den Versicherer leisten. (T2)