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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
KFG 1967 §66 Abs2 liti;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des Dr. R in M, vertreten durch Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Villacher Straße 1A/VII, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 12. März 2001, Zl. 8 B-KFE- 138/1/2001, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 22. Oktober 1998 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 18. Oktober 1997 um 17.15 Uhr als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Pkws auf der R. Landesstraße an einer näher angegebenen Stelle außerhalb des Ortsgebietes die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h "laut Radarmessung abzüglich der Messfehlergrenze" um 54 km/h überschritten zu haben.
Mit Bescheid vom 11. Jänner 1999 entzog die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 und § 73 Abs. 2 und 3 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) die Lenkerberechtigung für die Gruppen A, B, C, F und G für die Dauer von zwei Wochen, gerechnet ab dem Tag der Bescheidzustellung.
Der dagegen erhobenen Berufung gab der Landeshauptmann von Kärnten mit Bescheid vom 15. Juni 1999 keine Folge.
Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 9. November 1999, Zl. 99/11/0245, diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. In der Begründung des Erkenntnisses führte der Verwaltungsgerichtshof u.a. aus, das Entziehungsverfahren sei schon vor dem Inkrafttreten des Führerscheingesetzes (FSG) eingeleitet worden und sei somit am 1. November 1997, dem Inkrafttreten des FSG, bereits anhängig gewesen, weshalb das Verfahren über die Entziehung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers nach den bisherigen Regelungen des KFG 1967 zu Ende zu führen gewesen sei.
Die Aufhebung wurde vom Verwaltungsgerichtshof wie folgt begründet:
"3. Der Entziehungsbehörde ist es nicht verwehrt, ihr Ermittlungsverfahren in Bezug auf das Vorliegen einer als bestimmte Tatsache zu qualifizierenden strafbaren Handlung auch darauf zu beschränken, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens im Verwaltungsstrafverfahren zu übernehmen. Dies gilt über den Schuldspruch, eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben, der im Falle seiner Rechtskraft die Entziehungsbehörde sogar bindet, hinaus auch in Ansehung des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung, wobei aber die betreffenden Feststellungen rechtlich einwandfrei getroffen worden sein müssen. Allfällige Feststellungen dieses Inhaltes und dieser Qualität, mögen sie im Verwaltungsstrafverfahren angesichts des Umstandes, dass das Ausmaß der Überschreitung kein wesentliches Tatbestandselement darstellt, unerheblich und höchstens im Zusammenhang mit der Strafbemessung von Bedeutung sein, fallen in Entziehungsverfahren wegen einer bestimmten Tatsache nach § 66 Abs. 2 lit. i KFG 1967 bzw. § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG, in denen es auch auf das Ausmaß entscheidend ankommt, ins Gewicht.
Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, dass sich aus der Begründung des im Verwaltungsstrafverfahren ergangenen Berufungsbescheides vom 25. Mai 1999 ergebe, dass das Messprotokoll betreffend die Feststellung seiner Fahrgeschwindigkeit nachträglich verändert worden sei, und zwar in Ansehung des verwendeten Gerätes und des Endes dessen gültiger Eichung. Er behauptet ferner fehlerhafte Zeitangaben (damit meint er offensichtlich die unrichtige Angabe der Tatzeit in der Anzeige des Meldungslegers); dies und näher bezeichnete Aussagen des Meldungslegers als Zeugen ließen erhebliche Zweifel daran aufkommen, dass die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegte Messung korrekt durchgeführt wurde bzw. das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug betraf.
Die belangte Behörde hat sich in dieser Hinsicht der - im Wesentlichen auf der als glaubwürdig erachteten Zeugenaussage des Meldungslegers beruhenden - Beweiswürdigung der Berufungsbehörde im Verwaltungsstrafverfahren angeschlossen, wonach die in Rede stehenden Ungereimtheiten nur auf zunächst unterlaufene und später richtig gestellte Irrtümer zurückzuführen seien. Damit hätte sie sich aber nicht begnügen dürfen. Die Beweiswürdigung im Verwaltungsstrafverfahren betraf zwar unmittelbar aufgenommene Beweise, beruhte damit aber in der Hauptsache auf den subjektiven Eindrücken, die die Organwalterin der Behörde bei der vor ihr abgelegten Zeugenaussage gewonnen hat. Das aber ist zur Widerlegung der Behauptung des Beschwerdeführers, die Messung sei mit Fehlern behaftet und er sei jedenfalls mit einer Geschwindigkeit von weniger als 120 km/h gefahren, nicht ausreichend. Die bloße Übernahme der Beweiswürdigung einer anderen Behörde, die sich im Wesentlichen auf den persönlichen Eindruck stützt, den ein Zeuge bei seiner Vernehmung hinterlassen hat, belastet im gegebenen Zusammenhang - ohne dass Parteiengehör gewährt worden ist - das Ermittlungsverfahren im Entziehungsverfahren mit einer wesentlichen Mangelhaftigkeit."
Im fortgesetzten Verfahren vernahm der Landeshauptmann von Kärnten am 2. März 2000 die beiden Gendarmeriebeamten S. und P. Zu den Angaben dieser beiden Zeugen räumte der Landeshauptmann von Kärnten dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme ein, ebenso zu Kopien des in Rede stehenden Messprotokolls der Messung vom 18. Oktober 1997, des Eichscheins für den Verkehrsgeschwindigkeitsmesser LTI 20.20 TS/KM-E mit der Fertigungsnummer 4297, der Bestimmungen für die Verwendung bei straßenaufsichtsbehördlichen Kontrollen gemäß BEV-Zulassung für den genannten Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser, eines Schreibens des Gendarmeriepostens Eberndorf vom 23. Februar 1998, in dem die Tatzeit mit 17.45 Uhr angegeben ist, sowie schließlich eines Korrekturschreibens vom 15. August 1998, in dem ausgeführt wurde, dass der Zeitpunkt der Übertretung um 17.15 Uhr und nicht wie irrtümlich in der früheren Stellungnahme angeführt um
17.45 Uhr gewesen sei. Bei der angegebenen Uhrzeit 17.45 Uhr habe es sich um einen Tippfehler gehandelt.
Der Beschwerdeführer nahm im Rahmen des Parteiengehörs Stellung und verwies auf früher gestellte Beweisanträge.
Nach einer neuerlichen niederschriftlichen Einvernahme des Beamten S. durch den Landeshauptmann von Kärnten am 26. April 2000 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, zu den in der Einvernahme getätigten Aussagen von S. sowie zu zwei beigelegten, den Straßenverlauf am Ort der Geschwindigkeitsmessung darstellenden Fotos Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer machte von dieser Möglichkeit Gebrauch, erstattete eine Stellungnahme und beantragte die Vornahme eines Augenscheins an Ort und Stelle sowie die Beiziehung eines KFZ-technischen Sachverständigen zum Beweis dafür, dass die verfahrensgegenständliche Messung mit dem verwendeten Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät auf Grund der örtlichen Gegebenheiten, der ungeeigneten Anvisierung am gegenständlichen Fahrzeug und der ungenügenden Gerätefunktionen nicht fehlerfrei erfolgt sein könne und somit nicht zu Lasten des Beschwerdeführers verwendet werden dürfe.
Auch zu einer ihm vorgehaltenen Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 13. Juli 2000 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, in der er im Wesentlichen seine Beweisanträge aufrecht erhielt.
Mit (Ersatz-)Bescheid vom 12. März 2001 gab der Landeshauptmann von Kärnten der Berufung des Beschwerdeführers neuerlich keine Folge.
In der Begründung führte der Landeshauptmann von Kärnten nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges sowie der von ihm als maßgeblich erachteten Rechtslage aus, es stehe auf Grund der Beweisergebnisse des Berufungsverfahrens beim Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten (Bescheid vom 25. Mai 1999) und des Ergebnisses des von ihm durchgeführten Ermittlungsverfahrens fest, dass der Beschwerdeführer am 18. Oktober 1997 um 17.15 Uhr als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten PKW auf der R. Landesstraße aus Richtung S., in W., 234,70 m östlich des Kaufhauses K., Gemeinde S., Bezirk V., in Fahrtrichtung K., die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km pro Stunde abzüglich der Messfehlergrenze um 54 km/h überschritten habe. Die Überschreitung sei mit einem technischen Hilfsmittel - und zwar dem geeichten Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser LTI 20.20 TS/KM-E, Fertigungsnummer 4297, der Herstellerfirma L. - festgestellt worden. Der Beschwerdeführer sei auf Grund des gegenständlichen Vorfalls mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 22. Oktober 1998 (gemeint: bestätigt durch den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 25. Mai 1999) wegen Übertretung des § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 rechtskräftig bestraft worden. Seine Einwände hinsichtlich der Verordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung und der Tatzeit seien daher im Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung nicht mehr zu prüfen gewesen.
Die Geschwindigkeitsüberschreitung sei mit dem geeichten und funktionstüchtigen Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser LTI 20.20 TS/KM-E, Fertigungsnummer 4297, festgestellt worden. Nach Auskunft des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen im Schreiben vom 13. Juli 2000 seien die ersten Laser-Geschwindigkeitsmesser des in Rede stehenden Herstellers L. in Österreich unter der Bauartbezeichnung LTI 20.20 TS/KM zur Eichung zugelassen worden (Zl. 44003/91 vom 16. März 1992). Im Zuge der technischen Entwicklung seien an dieser Bauart Modifikationen vorgenommen worden, welche zu einer neuen Zulassung zur Eichung unter der Bauartbezeichnung LTI 20.20 TS/KM-E geführt hätten (Zl. 43427/91 vom 17. Dezember 1992). In einer Änderung der Zulassung sei im Jahr 1994 der Entfernungsbereich für Geschwindigkeitsmessungen auf 30 m bis 500 m erweitert worden (Zl. 43427/92/1 vom 14. März 1994). Da die Änderungen hauptsächlich programmtechnischer Natur gewesen seien, seien im Zuge der routinemäßigen Nacheichungen und durch Rückrufaktionen alle vom Bundesministerium für Inneres verwendeten Geräte auf die neue Bauart umgerüstet worden. Dies bedeute, dass das im gegenständlichen Fall verwendete Gerät mit der Fertigungsnummer 4297 spätestens seit der vorletzten Nacheichung im Jahr 1996 mit Sicherheit der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E angehört habe. Es stehe weiters fest, dass es in Österreich nur ein Gerät der genannten Bauart mit der Fertigungsnummer 4297 gäbe. Die Angabe der Bauartsbezeichnung MS Protokoll ohne das "-E" beruhe also offenbar auf einem Irrtum oder einem veralteten Vordruck. Das Lasergerät mit der Fertigungsnummer 4297 sei zum Tatzeitpunkt am 18. Oktober 1997 zur Eichung zugelassen und auch gültig geeicht gewesen. Die gültige Eichung sei im Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 1. Februar 1996 für den Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E mit der Fertigungsnummer 4297 nachgewiesen. Die gesetzliche Nacheichfrist sei am 31. Dezember 1999 abgelaufen, am 20. August 1999 sei die letzte Nacheichung erfolgt. Nach den Aufzeichnungen des Bundesamtes seien bei den beiden letzten Nacheichungen am 31. Jänner 1996 und am 20. August 1999 keine Mängel am Gerät festgestellt worden. Es sei daher davon auszugehen, dass keine Gründe für eine Ungültigwerdung der Eichung nach § 48 des Maß- und Eichgesetzes vorgelegen seien. In seiner Zeugenaussage am 2. März und am 26. April 2000 habe der Zeuge S. die in seiner Anzeige vom 18. Jänner 1997 angeführten Angaben bestätigt und ausdrücklich zu seiner Aussage gemacht. Er habe angegeben, dass im Messprotokoll über die durchgeführte Geschwindigkeitsmessung die Fertigungsnummer des verwendeten Lasergerätes fälschlicherweise mit 003688 angegeben worden sei. Dies sei darauf zurückzuführen, dass es sich bei dem Messprotokoll um ein kopiertes Musterformular gehandelt habe, bei dem die Lasergerätnummer aus Versehen nicht berichtigt worden sei. Der Zeuge S. habe dazu glaubhaft ausgesagt, dass er entgegen den Angaben im Messprotokoll bei der gegenständlichen Geschwindigkeitsmessung das Lasergerät LTI 20.20 TS/KM-E mit der Fertigungsnummer 4297 verwendet habe. Es sei ausgeschlossen, dass ein anderes Gerät verwendet worden sei, da der Gendarmerieposten Eberndorf nur über dieses eine Gerät verfüge.
Geschwindigkeitsmessungen würden daher stets mit diesem Gerät vorgenommen. Das Gerät stehe dem Gendarmerieposten Eberndorf bereits seit dem Jahr 1992 zur Verfügung und sei regelmäßig beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geeicht worden.
Für die Behörde stehe weiters fest, dass das Messergebnis korrekt zu Stande gekommen sei. Der Messbeamte S. habe in seiner Zeugenaussage den Messvorgang und die Amtshandlung überzeugend dargestellt. Anhaltspunkte dafür, dass er den Vorfall zum Nachteil des Beschwerdeführers habe schildern wollen, habe es nicht gegeben. Erfahrungsgemäß beobachteten Gendarmeriebeamte bei gezielten Verkehrsüberwachungen Verkehrsvorgänge mit besonderer Aufmerksamkeit. Es sei ihnen auf Grund ihrer langjährigen Erfahrung zuzubilligen, dass sie in der Lage seien, ein verkehrswidriges Verhalten richtig darzustellen und den Ablauf der Amtshandlung entsprechend wiederzugeben. Der Zeuge S. habe glaubhaft angegeben, dass die Geschwindigkeitsmessung nach den Verwendungsbestimmungen (des Gerätes) ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Er habe den Anzeigeinhalt bestätigt, worin auch festgestellt worden sei, dass er eingeschult und mit der Handhabung des verwendeten Lasergerätes vertraut sei. Sein Messstandort habe sich, wie in der Anzeige angeführt, auf der Höhe des Kaufhauses und der Tankstelle K. in W. Nr. 68 befunden. Er habe dazu ein Lichtbild vorgelegt, auf dem der genaue Standort mit einem eingekreisten Haberkornhut gekennzeichnet sei. Das Lichtbild sei als Beilage A zum Akt genommen worden. Nach der oben angeführten schriftlichen Auskunft des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen gälten für Lasergeräte der im gegenständlichen Fall verwendeten Bauart die in den Zulassungen zur Eichung Zl. 43 427/92 und Zl. 43 427/92/1 veröffentlichten Verwendungsbestimmungen. Der zugelassene Entfernungsbereich, innerhalb dessen Geschwindigkeitsmessungen erlaubt seien, betrage 30 bis 500 m. Die Entfernung zum gemeinsamen Fahrzeug habe 234,70 m betragen und liege somit innerhalb des in der Zulassung des Gerätes angeführten Entfernungsbereiches. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen habe weiters ausgeführt, dass nach den im Lauf des Prüfungsverfahrens der Zulassung zur Eichung gewonnenen Erkenntnissen eine falsche Geschwindigkeitsanzeige bei einem eindeutig anvisierten Objekt auszuschließen sei. Im Falle einer Geschwindigkeitsmessung auf einer nicht geraden Straße werde immer ein geringerer Geschwindigkeitswert am Gerät angezeigt. Dies deshalb, weil Lasergeräte den richtigen Wert bei einem Messwinkel von 0 Grad anzeigten. Bei jedem von 0 Grad abweichenden Winkel werde ein dem Cosinus des Winkels entsprechender niedrigerer Wert angezeigt. Das bedeute, dass sich der Winkelfehler ausnahmslos zu Gunsten des Gemessenen auswirke. Auf den Lichtbildern (Beilage A und B) sei ein nahezu gerader Straßenverlauf erkennbar. Ein Winkelfehler sei daher nahezu ausgeschlossen, hätte sich aber, wie aus den Ausführungen des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen und den Verwendungsbestimmungen zu schließen sei, auch nicht zum Nachteil, sondern immer nur zum Vorteil des gemessenen Fahrzeuglenkers auswirken können. Ebenso wenig sei auf Grund der glaubhaften Zeugenaussage des Beamten S. von einem Anvisierfehler auszugehen, zumal sich zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung nur das Fahrzeug des Beschwerdeführers auf der gegenständlichen Verkehrsfläche befunden habe. Wie aus dem Messprotokoll ersichtlich und vom messenden Beamten S. in seiner Zeugenaussage bestätigt worden sei, sei vor der Geschwindigkeitsmessung um 17.10 Uhr eine Zielerfassungskontrolle durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer habe im Berufungsverfahren im Übrigen keine konkreten Umstände für die von ihm behaupteten "möglichen Bedienungsfehler" (Winkelfehler, Anvisierfehler) vorbringen können. Der Zeuge S. habe glaubhaft angegeben, dass die von ihm gemessene Geschwindigkeit 128 km/h betragen habe. Er habe das Messergebnis unmittelbar nach der Messung seinem bei der Messung anwesenden Kollegen P. zugerufen, damit dieser das Fahrzeug des Beschwerdeführers anhalte. Er habe in weiterer Folge dem Beschwerdeführer und seinem Kollegen das Messergebnis am Lasergerät gezeigt. Sein Kollege habe die Geschwindigkeit gemeinsam mit anderen für die Anzeige erforderlichen Daten in sein Notizbuch eingetragen. Die Anzeige sowie auch das Messprotokoll habe er erst später am Gendarmerieposten E. an Hand der Notizen seines Kollegen ausgefüllt. Das besagte Notizbuch habe im Ermittlungsverfahren nicht mehr beigeschafft werden können. Trotzdem gebe es für die erkennende Behörde keine Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung der Amtshandlung. Nach einem Abzug von 3 % Messtoleranz habe der Beschwerdeführer somit die im gegenständlichen Bereich geltende höchstzulässige Geschwindigkeit von 70 km/h um 54 km/h überschritten.
Die Geschwindigkeitsübertretung sei um 17.15 Uhr gemessen worden. Die Tatzeit sei bereits im Verwaltungsstrafverfahren festgestellt worden. Der Behörde sei hinsichtlich der Tatzeit durch den rechtskräftigen Strafbescheid gebunden. Darüber hinaus bestünden für sie keine Zweifel an der Richtigkeit der im Strafverfahren festgestellten Tatzeit. Der Zeuge S. habe in seiner Zeugenaussage vom 2. März 2000 glaubhaft und nachvollziehbar angegeben, dass die in Rede stehende Geschwindigkeitsmessung von ihm zu der in der Anzeige angeführten Tatzeit, und zwar um
17.15 Uhr, durchgeführt worden sei. Die später im Verwaltungsstrafverfahren in seiner Stellungnahme vom 23. Februar 1998 an die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt gemachten Angaben zur Tatzeit - 17.45 Uhr - beruhten auf einem Schreibfehler und seien in der Folge richtig gestellt worden. Im Messprotokoll sei der Beginn der Messung mit 17.12 Uhr und das Ende mit 17.25 Uhr festgehalten. Die Tatzeit habe sein Kollege P. unmittelbar nach der Messung in sein Notizbuch eingetragen. Das Messprotokoll habe erst später am Gendarmerieposten E. an Hand der Notizen des Kollegen ausgeführt werden können. Da nach der Zeugenaussage des messenden Beamten S. am 18. Oktober 1997 nur diese eine Geschwindigkeitsmessung vorgenommen worden sei, sei eine Verwechslung mit einem anderen Fahrzeug ausgeschlossen.
Auf Grund dieser Ausführungen sei für die Behörde eindeutig bewiesen, dass der Messvorgang korrekt gewesen sei und die vom Beschwerdeführer eingehaltene Fahrgeschwindigkeit zum Tatzeitpunkt, abzüglich der Messfehlergrenze von 3 %, 124 km/h betragen habe. Die Durchführung eines Ortsaugenscheines unter Beiziehung eines KFZ-technischen Sachverständigen sowie die Einholung weiterer Beweise sei nicht erforderlich gewesen, weil der Sachverhalt hinreichend geklärt sei.
In rechtlicher Hinsicht führte der Landeshauptmann von Kärnten aus, es liege somit eine bestimmte Tatsache im Sinn des § 66 Abs. 2 lit. i KFG 1967 vor, welche die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers indiziere und auf Grund der zwingenden Bestimmung des § 73 Abs. 3 KFG 1967 den Entzug seiner Lenkberechtigung, da es sich um die erstmalige Begehung einer derartigen Übertretung handle, auf die Dauer von zwei Wochen nach sich ziehe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Mit Erkenntnis vom 14. März 2003, G 203/02-8 u.a., hat der Verfassungsgerichtshof den Antrag des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juli 2002, Zl. A 2002/21-1,
auszusprechen, dass § 73 Abs. 3 dritter Satz des Kraftfahrgesetzes 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 (in der Fassung der 18. KFG-Novelle, BGBl. Nr. 162/1995) verfassungswidrig war, in eventu
auszusprechen, dass die Wortfolge "oder außerhalb des Ortsgebiets die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 km/h überschritten hat" in § 66 Abs. 2 lit. i und § 73 Abs. 3 dritter Satz KFG 1967 (beide Bestimmungen in der Fassung der 18. KFG-Novelle, BGBl. Nr. 162/1995) verfassungswidrig waren, abgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1.1. Gemäß § 43 Abs. 1 Führerscheingesetz - FSG ist dieses Bundesgesetz mit 1. November 1997 in Kraft getreten, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.
Gemäß § 43 Abs. 3 FSG sind mit Ablauf des 31. Oktober 1997 die folgenden Bestimmungen des KFG 1997 samt Überschriften außer Kraft getreten: §§ 64, 64a, 65, 66, 67, 68, 68a, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 75a, 76 und 77.
Nach der Übergangsbestimmung des § 41 Abs. 1 FSG sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens "dieses Bundesgesetzes" anhängigen Verfahren auf Grund der §§ 64 bis 77 KFG 1967 nach der bisher geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Ausgenommen davon ist die - für den Beschwerdefall unerhebliche - Bestimmung des § 11 Abs. 4
FSG.
Im Hinblick darauf, dass das den Beschwerdeführer betreffende Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung bereits vor dem Inkrafttreten des Führerscheingesetzes anhängig war, sind im Beschwerdefall noch die Bestimmungen des KFG 1967 über die Entziehung der Lenkerberechtigung anzuwenden.
1.2. Die für den Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen des KFG 1967 lauten (auszugsweise):
"§ 66. Verkehrszuverlässigkeit
(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 2) und ihrer Wertung (Abs. 3) angenommen werden muss, dass sie auf Grund ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen der in Betracht kommenden Gruppe
a) die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
b) sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
(2) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand
...
i) im Ortsgebiet die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 km/h überschritten hat oder außerhalb des Ortsgebietes die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 km/h überschritten hat und die Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde oder
...
(3) Für die Wertung der im Abs. 1 angeführten Tatsachen sind bei strafbaren Handlungen ihre Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend; strafbare Handlungen gelten jedoch nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1,
a) wenn seit der Vollstreckung der zuletzt verhängten Strafe oder Maßnahme im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in erster Instanz mehr als ein Jahr vergangen ist und nach der Vollstreckung auch nicht gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Vorschriften über die Verkehrssicherheit verstoßen wurde; bei Geldstrafen, deren Entrichtung in Teilbeträgen gestattet wurde, gilt als Vollstreckung die Entrichtung des ersten Teilbetrages;
b) bei den im Abs. 2 lit. a, c oder h angeführten strafbaren Handlungen, für die eine mehrfache Begehung als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 zu gelten hat, wenn die Strafe im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in erster Instanz getilgt ist.
§ 73. Entziehung der Lenkerberechtigung
(1) Besitzern einer Lenkerberechtigung, die nicht mehr im Sinne des § 66 verkehrszuverlässig, nicht mehr geistig oder körperlich geeignet oder nicht mehr fachlich befähigt sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken, ist die Lenkerberechtigung entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit ganz oder nur hinsichtlich bestimmter Gruppen zu entziehen oder durch Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit einzuschränken; ...
(2) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welche Zeit keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. Diese Zeit ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen und darf bei Personen, die nicht verkehrszuverlässig sind, unbeschadet des Abs. 3 nicht kürzer als drei Monate sein. ...
...
(3) ...
Bei der erstmaligen Begehung einer Übertretung im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. i, sofern die Übertretung nicht unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen worden ist, ist die im Abs. 2 angeführte Zeit mit zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer solchen Übertretung mit sechs Wochen festzusetzen; eine Entziehung der Lenkerberechtigung auf Grund des § 66 Abs. 2 lit. i darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren wegen der Geschwindigkeitsübertretung in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist.
(4) Wurde der Führerschein gemäß § 76 vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt, so ist die im Abs. 2 oder 3 angeführte Zeit ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen.
§ 74. Vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung
und Androhung der Entziehung
(1) Die Lenkerberechtigung ist vorübergehend zu entziehen, wenn ihr Besitzer nicht mehr im Sinne des § 66 verkehrszuverlässig, nicht mehr geistig oder körperlich geeignet oder nicht mehr fachlich befähigt ist, ein Kraftfahrzeug zu lenken, und anzunehmen ist, dass nach Ablauf von nicht mehr als 18 Monaten die Gründe für die Entziehung nicht mehr gegeben sind. Hiebei finden die Bestimmungen des § 73 sinngemäß Anwendung."
2.1. Soweit der Beschwerdeführer die gehörige Kundmachung der die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h enthaltenden Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt in Zweifel zieht, genügt es, auf seine rechtskräftige Bestrafung wegen der Überschreitung der verordneten Geschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes, die vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, hinzuweisen. Zu Recht ist auch die belangte Behörde auf die wiederholten diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers im Entziehungsverfahren nicht mehr eingegangen.
2.2. Strittig ist im Beschwerdefall ausschließlich, ob der Beschwerdeführer während des Vorfalls am 18. Oktober 1997 die Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um mehr als 50 km/h überschritten hat.
Vor dem Hintergrund der im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen und vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren auch nicht bestrittenen Ausführungen des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen in seiner Stellungnahme vom 13. Juli 2000 kann die Beweiswürdigung der belangten Behörde, der zufolge sich aus den Angaben des Beamten S. zweifelsfrei ergebe, dass das zur in Rede stehenden Messung herangezogene Laser-Messgerät der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E angehöre und die Fertigungsnummer 4297 aufweise, nicht als unschlüssig erkannt werden. Gleiches gilt für die im Rahmen der Beweiswürdigung gewonnene Annahme der belangten Behörde, das Gerät sei im Zeitpunkt der des Vorfalls vom 18. Oktober 1997 gültig geeicht gewesen.
Laser-Messgeräte dieser Bauart sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung der Geschwindigkeit eines Fahrzeuges (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. April 1997, Zl. 96/03/0306). Ebenso wie bei der Radarmessung ist auch einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. März 1994, Zl. 93/03/0238). Der Beschwerdeführer hat im fortgesetzten Verwaltungsverfahren keine Umstände vorgebracht, aus denen sich Anhaltspunkte für eine Fehlbedienung des Gerätes durch den messenden Beamten S. ergeben.
Was nun das Messergebnis im Einzelnen anlangt, so ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nie bestritten hat, dass ihm der messende Beamte S. das auf dem Gerät angezeigte Messergebnis aus Anlass der Anhaltung durch den Beamten P. vorgehalten habe. Dass ein Messvorgang zu dem in Rede stehenden Zeitpunkt (17 Uhr 15) überhaupt stattgefunden hat, ergibt sich nicht zuletzt auch aus dem bereits erwähnten rechtskräftig gewordenen Straferkenntnis. Auch die von der belangten Behörde dem Bescheid zu Grunde gelegte Annahme, dass im Einsatzzeitraum nur ein einziges Kraftfahrzeug gemessen worden sei, wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Vor diesem Hintergrund kann die Beweiswürdigung der Behörde, dass sich die Eintragung im Messprotokoll, aber auch in der Anzeige im Verwaltungsstrafverfahren, auf den Wagen des Beschwerdeführers bezogen hat und dieses Messergebnis 128 km/h betragen hat, ebenfalls nicht als unschlüssig erkannt werden. Soweit der Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren in Frage gestellt hat, ob durch den Anvisierwinkel das Messergebnis zu seinen Lasten verändert worden sein könnte, ist ihm die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach - wie sich auch aus der Zulassung das verwendete Gerät durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ergibt - sich bei einem von 0 Grad abweichenden Messwinkel zu Gunsten des Verkehrsteilnehmers ein geringerer Messwert ergibt. Der vom Beschwerdeführer in den Raum gestellte Fehler konnte daher nicht zu seinem Nachteil ausschlagen (vgl. auch hiezu das erwähnte hg. Erkenntnis vom 2. März 1994).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers führte der Umstand, dass die Beamten das Messprotokoll nicht während des Messeinsatzes mit sich führten, sondern die Eintragungen erst nach ihrer Rückkehr an den Gendarmerieposten Eberndorf nachholten, keinen Umstand dar, der die Heranziehung des Messergebnisses als Beweismittel ausschließt. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Punkt 2.7. der Gerätezulassung bezieht, übersieht er, dass sich die von ihm zitierten Bestimmungen gerade nicht auf die Mitnahme des Messprotokolles beziehen. Dass die Beamten aber unterlassen hätten, die einwandfreie Funktion des Laser-Messgerätes durch die in Punkt 2.7. vorgesehenen Kontrollen vor Beginn der Messungen durchzuführen, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet.
Schließlich kann es auch nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde von dem vom Beschwerdeführer verlangten Ortsaugenschein sowie der Beiziehung eines KFZtechnischen Sachverständigen Abstand genommen hat, zumal nicht erkennbar ist, was hieraus für den Standpunkt des Beschwerdeführers hätte gewonnen werden können. Auf den Sachverhalt bezogene substanziierte Bedenken, weshalb der Messvorgang nicht korrekt abgelaufen sein sollte, sind vom Beschwerdeführer trotz seiner mehrfachen Stellungnahmen im fortgesetzten Verfahren nicht geäußert worden.
2.3. Die belangte Behörde hat demnach frei von relevanten Verfahrensfehlern das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 66 Abs. 2 lit. i KFG 1967 festgestellt. Die auf § 73 Abs. 3 KFG 1967 gestützte Entziehung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers für eine Zeit von zwei Wochen kann aus diesem Grund nicht als rechtswidrig erkannt werden.
2.4. Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 13. August 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003110125.X00Im RIS seit
15.09.2003