Norm
BAG §2 Abs2 litaRechtssatz
Die auf dem "Fortbetriebsrecht" der §§ 41 Abs 1 Z 4 , 44 GewO beruhende Befugnis des Masseverwalters zur Ausübung der Funktion des Lehrberechtigten und damit zur weiteren Ausbildung der Lehrlinge - durch einen gemäß § 3 Abs 1 lit c BAG zu bestellenden Ausbilder - wird aber durch eine Betriebssperre gemäß § 77 Abs 1 KO in keiner Weise berührt; sie endet vielmehr erst mit dem Erlöschen der nach § 2 Abs 2 lit a BAG erforderlichen Gewerbeberechtigung, also insbesondere mit deren rechtskräftigen Entziehung durch die Behörde gemäß § 87 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 13 Abs 3 GewO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0053027Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.10.2013