Norm
ABGB §164a Abs1 Z2Rechtssatz
Wenngleich § 164 a Abs 1 Z 2 ABGB nur von Umständen spricht, welche die Vermutung der Vaterschaft entkräften und die der Kläger zur Zeit der Anerkennung nicht gekannt hat, während § 530 Z 7 ZPO die Wiederaufnahmsklage auch zuläßt, wenn die Partei neue Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, muß doch auch die Möglichkeit, die Vaterschaft durch eine erst nach erfolgtem Anerkenntnis mit Erfolg durchführbare erbbiologisch - anthropologische Untersuchung zu entkräften, als tauglicher Anfechtungsgrund nach § 164 a ABGB anerkannt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0048367Dokumentnummer
JJR_19830426_OGH0002_0040OB00545_8300000_001