RS OGH 1983/4/26 4Ob545/83

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Veröffentlicht am 26.04.1983
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Norm

ABGB §164a Abs1 Z2
ZPO §530 Z7 F7

Rechtssatz

Wenngleich § 164 a Abs 1 Z 2 ABGB nur von Umständen spricht, welche die Vermutung der Vaterschaft entkräften und die der Kläger zur Zeit der Anerkennung nicht gekannt hat, während § 530 Z 7 ZPO die Wiederaufnahmsklage auch zuläßt, wenn die Partei neue Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, muß doch auch die Möglichkeit, die Vaterschaft durch eine erst nach erfolgtem Anerkenntnis mit Erfolg durchführbare erbbiologisch - anthropologische Untersuchung zu entkräften, als tauglicher Anfechtungsgrund nach § 164 a ABGB anerkannt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0048367

Dokumentnummer

JJR_19830426_OGH0002_0040OB00545_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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