RS OGH 1983/4/26 5Ob549/82, 1Ob113/08m

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Veröffentlicht am 26.04.1983
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Norm

ABGB §936 IV

Rechtssatz

Werden als wichtige Gründe zur Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses Dauertatbestände behauptet, ist der gesamte Zeitraum seit Wirksamkeitsbeginn des Rechtsverhältnisses zur Beurteilung heranzuziehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0018785

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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