Norm
ABGB §936 IVRechtssatz
Werden als wichtige Gründe zur Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses Dauertatbestände behauptet, ist der gesamte Zeitraum seit Wirksamkeitsbeginn des Rechtsverhältnisses zur Beurteilung heranzuziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0018785Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008