Norm
StVO §52 lita Z7aRechtssatz
Das Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge dient dem Schutz vor allen Gefahren, die durch das Befahren des Güterweges mit Lastkraftfahrzeugen verursacht oder erhöht werden können. Damit ist aber auch die Ermöglichung eines gefahrlosen Begegnungsverkehrs vom Schutzzweck der Norm umfaßt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0075283Dokumentnummer
JJR_19830426_OGH0002_0020OB00010_8300000_001