Norm
ABGB §936 IVRechtssatz
Ein wichtiger Grund zur Auflösung des Dauerschuldverhältnisses, der in der Person des Vertragspartners gelegen sein muss, liegt vor, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses dem einen Teil unter Berücksichtigung der Eigenart des Schuldverhältnisses, des gesamten Verhaltens der Vertragspartners und der Interessen beider Vertragsteile nicht zugemutet werden kann. Als solcher Grund ist nicht jeder objektive Verstoß gegen die Vertragspflichten, sondern bloß ein rechtswidriges Verhalten wider besseres Wissen oder ein solches anzusehen, bei dem dem Vertragspartner grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, zu dem er sich also nicht etwa aus vertretbaren Gründen für berechtigt halten durfte. Dabei kommt den Umständen des Einzelfalles besondere Bedeutung zu. Die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB greift aber soweit nicht ein, als die das grobe Verschulden des Schädigers begründenden Umstände jedenfalls der Geschädigte zu beweisen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0018842Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.11.2020