RS OGH 1983/4/26 5Ob549/82, 8Ob522/87, 1Ob2392/96p, 9Ob233/01g, 3Ob42/03b, 8Ob137/03k, 6Ob191/05i, 7

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1983
beobachten
merken

Norm

ABGB §936 IV

Rechtssatz

Ein wichtiger Grund zur Auflösung des Dauerschuldverhältnisses, der in der Person des Vertragspartners gelegen sein muss, liegt vor, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses dem einen Teil unter Berücksichtigung der Eigenart des Schuldverhältnisses, des gesamten Verhaltens der Vertragspartners und der Interessen beider Vertragsteile nicht zugemutet werden kann. Als solcher Grund ist nicht jeder objektive Verstoß gegen die Vertragspflichten, sondern bloß ein rechtswidriges Verhalten wider besseres Wissen oder ein solches anzusehen, bei dem dem Vertragspartner grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, zu dem er sich also nicht etwa aus vertretbaren Gründen für berechtigt halten durfte. Dabei kommt den Umständen des Einzelfalles besondere Bedeutung zu. Die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB greift aber soweit nicht ein, als die das grobe Verschulden des Schädigers begründenden Umstände jedenfalls der Geschädigte zu beweisen hat.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 549/82
    Entscheidungstext OGH 26.04.1983 5 Ob 549/82
  • 8 Ob 522/87
    Entscheidungstext OGH 03.09.1987 8 Ob 522/87
    nur: Ein wichtiger Grund zur Auflösung des Dauerschuldverhältnisses, der in der Person des Vertragspartners gelegen sein muß, liegt vor, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses dem einen Teil unter Berücksichtigung der Eigenart des Schuldverhältnisses, des gesamten Verhaltens der Vertragspartners und der Interessen beider Vertragsteile nicht zugemutet werden kann. (T1)
  • 1 Ob 2392/96p
    Entscheidungstext OGH 16.12.1996 1 Ob 2392/96p
    Vgl; nur T1
  • 9 Ob 233/01g
    Entscheidungstext OGH 13.03.2002 9 Ob 233/01g
    Auch; nur: Dabei kommt den Umständen des Einzelfalles besondere Bedeutung zu. (T2)
  • 3 Ob 42/03b
    Entscheidungstext OGH 24.06.2003 3 Ob 42/03b
    Vgl auch; Beisatz: Ein wichtiger Grund zur Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses wurde etwa bejaht, wenn ein Partner zumindest grob fahrlässig gegen Vertragspflichten verstieß. (T3)
  • 8 Ob 137/03k
    Entscheidungstext OGH 25.11.2003 8 Ob 137/03k
    nur: Ein wichtiger Grund zur Auflösung des Dauerschuldverhältnisses, der in der Person des Vertragspartners gelegen sein muß, liegt vor, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses dem einen Teil unter Berücksichtigung der Eigenart des Schuldverhältnisses, des gesamten Verhaltens der Vertragspartners und der Interessen beider Vertragsteile nicht zugemutet werden kann. Dabei kommt den Umständen des Einzelfalles besondere Bedeutung zu. (T4)
  • 6 Ob 191/05i
    Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 191/05i
    Auch; Beisatz: Vertragsverletzungen rechtfertigen jedoch nicht generell die Auflösung des Dauerschuldverhältnisses. Der Auflösungsgrund liegt vor, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses dem einen Teil unter Berücksichtigung der Eigenart des Schuldverhältnisses, des gesamten Verhaltens der Vertragspartner und der Interessen beider Vertragsteile nicht zugemutet werden kann. (T5); Beisatz: Hier: Auch die Bewilligung einer Sondernutzung aufgrund eines Gestattungsvertrags kann nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen widerrufen werden, insbesondere dann, wenn es um die wirtschaftliche Existenz des Sonderbenützungsberechtigten geht. (T6)
  • 7 Ob 287/05i
    Entscheidungstext OGH 14.12.2005 7 Ob 287/05i
    nur T1
  • 9 ObA 124/06k
    Entscheidungstext OGH 01.02.2007 9 ObA 124/06k
    nur T2; Beis wie T5
  • 7 Ob 45/10h
    Entscheidungstext OGH 01.09.2010 7 Ob 45/10h
    Auch; nur: Ein wichtiger Grund zur Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses, der in der Person des Vertragspartners gelegen sein muss, liegt vor, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses dem einen Teil unter Berücksichtigung der Eigenart des Schuldverhältnisses, des gesamten Verhaltens des Vertragspartners und der Interessen beider Vertragsteile nicht zugemutet werden kann. Als solcher Grund ist nicht jeder objektive Verstoß gegen die Vertragspflichten, sondern bloß ein rechtswidriges Verhalten wider besseres Wissen oder ein solches anzusehen, bei dem dem Vertragspartner grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, zu dem er sich also nicht etwa aus vertretbaren Gründen für berechtigt halten durfte. Dabei kommt den Umständen des Einzelfalls besondere Bedeutung zu. (T7)
  • 4 Ob 106/12k
    Entscheidungstext OGH 18.09.2012 4 Ob 106/12k
    nur T7; Beisatz: Auch bei einer entpersonifizierten Grunddienstbarkeit kann das Verhalten des Vertragspartners bei Beurteilung eines Auflösungsgrundes nicht gänzlich außer Betracht bleiben, sondern ist in die gebotene Gesamtschau aller geltend gemachten Auflösungsgründen miteinzubeziehen. (T8)
  • 4 Ob 198/13s
    Entscheidungstext OGH 19.11.2013 4 Ob 198/13s
    Vgl auch; nur T4
  • 4 Ob 99/16m
    Entscheidungstext OGH 24.05.2016 4 Ob 99/16m
    Auch; nur T4
  • 1 Ob 135/20i
    Entscheidungstext OGH 22.07.2020 1 Ob 135/20i
    nur T7; Beisatz: Nicht jeder Zahlungsverzug berechtigt zwingend zur Auflösung. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0018842

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten