Norm
StGB §130Rechtssatz
Auch bei der Beurteilung, ob die aus einer fortlaufenden Einnahmsquelle resultierenden diebischen Einkünfte die Bagatellgrenze übersteigen, kommt es auf die Absicht des Täters an und nicht auf den tatsächlichen Erfolg.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0094274Dokumentnummer
JJR_19830426_OGH0002_0100OS00041_8300000_002