Norm
DHG §7Rechtssatz
Der erkennende Senat folgt der schon in den Entscheidungen 4 Ob 72/78 und IndS 1976 H5/1003 zur Frage der Zulässigkeit der Fällung eines Teilurteiles vertretenen Ansicht, dass zwischen den Entgeltansprüchen des Dienstnehmer und der eingewendeten Schadenersatzforderung des Dienstgebers aus einem Verhalten bei Erbringung seiner Dienstleistungen kein rechtlicher Zusammenhang besteht, da Grundlage des Entgeltanspruches unmittelbar der Dienstvertrag ist, während Grundlage des Schadenersatzanspruches ein deliktisches Verhalten des Dienstnehmers ist, das mit der Erfüllung des Arbeitsvertrages nur so weit mittelbar im Zusammenhang steht, als es sich während des Dienstes ereignete.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0003899Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.01.2016