Norm
UWG §18Rechtssatz
Es kann auch schon aus der Art des Wettbewerbsverstoßes mit so großer Wahrscheinlichkeit auf die Verantwortlichkeit eines bestimmten Organes einer juristischen Person geschlossen werden, daß es dessen Sache ist darzutun, es sei dennoch ohne sein Verschulden an der Vermeidung des Verstoßes gehindert worden. - "Weltwerksgarantie für Uhren"
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0079538Dokumentnummer
JJR_19830426_OGH0002_0040OB00316_8300000_001