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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
FSG 1997 §24 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Dr. Peter Banwinkler, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Dinghoferstraße 21, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. Juni 2002, Zl. VerkR-394.558/1-2002- Vie/Hu, betreffend Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14. September 2001 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, am 27. August 2001 um 21.45 Uhr im Gemeindegebiet von W. auf der B 129 an einer näher bezeichneten Stelle einen nach dem Kennzeichen bezeichneten PKW gelenkt zu haben, wobei er unzulässigerweise ein Kraftfahrzeug ohne eine von der Behörde erteilte gültige Lenkberechtigung gelenkt und sich überdies in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand befunden habe (Alkoholisierungsgrad 1,19 mg/l). Der Beschwerdeführer habe dadurch § 1 Abs. 3 iVm. § 37 Abs. 3 Z. 1 des Führerscheinsgesetzes (FSG) und § 5 Abs. 1 StVO 1960 verletzt und werde gemäß § 37 Abs. 1 iVm § 37 Abs. 3 Z. 1 FSG sowie gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 bestraft. Dieses Straferkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
In Erledigung der Vorstellung gegen ihren Mandatsbescheid vom 4. September 2001 verbot die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit Bescheid vom 8. März 2002 dem Beschwerdeführer das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer von 24 Monaten, gerechnet ab 14. September 2001, der Zustellung des Mandatsbescheides (Spruchpunkt 1.), ordnete an, dass der Beschwerdeführer vor Ablauf der Lenkverbotsdauer ein vom Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG beizubringen habe (Spruchpunkt 2.), und erkannte der allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt 3.).
Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 28. Juni 2002 abgewiesen, die Dauer des mit dem erstinstanzlichen Bescheid ausgesprochenen Lenkverbotes gemäß § 32 Abs. 1 FSG jedoch mit 20 Monaten festgesetzt. In der Begründung führte der Landeshauptmann von Oberösterreich nach Wiedergabe des Berufungsvorbringens und der einschlägigen Rechtslage aus, der Beschwerdeführer habe nach der Aktenlage laut Anzeige des Gendarmeriepostens W. vom 27. August 2001 am selben Tag um 21.45 Uhr einen nach dem Kennzeichen näher bestimmten PKW an einer näher bezeichneten Stelle im Gemeindegebiet von W. auf der B 129 gelenkt. Anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle hätten von den einschreitenden Gendarmeriebeamten beim Beschwerdeführer Alkoholisierungssymptome (deutlicher Alkoholgeruch, schwankender Gang, veränderte Sprache, weinerliches Benehmen, deutlich gerötete Augenbindehäute) festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer sei deshalb zur Durchführung einer Atemluftuntersuchung auf Alkoholgehalt aufgefordert worden. Bei dieser am Gendarmerieposten W. durchgeführten Untersuchung sei ein Alkoholgehalt der Atemluft von 1,19 mg/l (dies entspreche einem Blutalkoholgehalt von 2,38 Promille) festgestellt worden. Des Weiteren sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer das genannte Kraftfahrzeug gelenkt habe, ohne im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung zu sein. Diese sei infolge abgelaufener Befristung am 6. April 2001 gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 FSG erloschen. In diesem Zusammenhang werde darauf verwiesen, dass der Umstand, dass zum Tatzeitpunkt seitens der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land über den Antrag vom 12. Februar 2001 auf Verlängerung der Lenkberechtigung noch nicht entschieden worden sei, den Beschwerdeführer nicht berechtigt habe, ein führerscheinpflichtiges Kraftfahrzeug zu lenken. Wegen des Vorfalles vom 27. August 2001 sei über den Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Erstbehörde vom 14. September 2001 wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß § 1 Abs. 3 iVm § 37 Abs. 1 Z 1 FSG und § 5 Abs. 1 StVO 1960 jeweils eine Geldstrafe verhängt worden. Der geschilderte Sachverhalt rechtfertige die Annahme bestimmter Tatsachen im Sinne des § 7 Abs. 3 FSG. Als besonders verwerflich sei zu werten, dass das Verhalten des Beschwerdeführers von einer Wiederholungstendenz geprägt sei. Bereits im Jahr 1995 sei ihm mit Bescheid der Erstbehörde die Lenkberechtigung für die Dauer von vier Wochen entzogen worden. Weiters sei dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung im Jahr 1999 ab 5. Oktober 1999 für die Dauer von sechs Monaten entzogen worden. In der Folge sei dem Beschwerdeführer nur mehr eine befristete Lenkberechtigung erteilt worden, welche am 6. April 2001 gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 FSG durch Zeitablauf erloschen sei. Hinsichtlich des ebenfalls als bestimmte Tatsache zu wertenden Lenkens eines führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung werde ausgeführt, dass gerade solche Verhaltensweisen zu den gravierendsten Verstößen gegen straßen- und kraftfahrrechtliche Vorschriften gehörten. Dadurch werde auch die im § 7 Abs. 5 FSG als Wertungskriterium angeführte Gefährlichkeit der Verhältnisse indiziert. Was das Wertungskriterium der verstrichenen Zeit und das Verhalten während dieser Zeit betreffe, werde festgestellt, dass seit der Begehung der strafbaren Handlungen im August 2001 bis zur Erlassung des Mandatsbescheides vom 4. September 2001 ein Zeitraum von nur etwas mehr als einer Woche verstrichen sei. Bis zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides sei ein Zeitraum von etwa sechseinhalb Monaten vergangen. In diesem Zeitraum habe sich der Beschwerdeführer nach der Aktenlage wohl verhalten. Im Allgemeinen könne einem Wohlverhalten während eines bei der Behörde anhängigen Verfahrens jedoch nur untergeordnete Bedeutung beigemessen werden. Eine dem Gesetz entsprechende Wertung der bestimmten Tatsache rechtfertige die Annahme, dem Beschwerdeführer fehle die Verkehrszuverlässigkeit und er werde diese nicht vor Ablauf von 20 Monaten (ab dem 14. September 2001) wiedererlangen. Die Berufungsbehörde gelange auf Grund der Wertungsergebnisse zum Schluss, dass mit der nunmehr festgesetzten zeitlichen Dauer des Lenkverbotes im Ausmaß von 20 Monaten das Auslangen gefunden werden könne. Hinsichtlich der Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers vor Ablauf der Lenkverbotsdauer habe die Erstbehörde zutreffend auf die Bestimmungen des §§ 24 Abs. 4 bzw. 32 Abs. 1 FSG verwiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1. Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides (5. Juli 2002) ist für die Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof das FSG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 32/2002 maßgeblich.
Die einschlägigen Bestimmungen des FSG lauten in dieser Fassung (auszugsweise):
"Geltungsbereich
§ 1.
...
(3) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ... ist ... nur zulässig
mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für
die Klasse oder Unterklasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt.
... .
...
Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
...
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
...
Verkehrszuverlässigkeit
§ 7.
(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 5) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand.
...
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
...
7. ein Kraftfahrzeug lenkt
a) ohne gültige Lenkberechtigung,
...
(5) Für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
...
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
...
Dauer der Entziehung
§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.
...
Sonderfälle der Entziehung
§ 26.
...
(2) Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.
...
(8) Bei einer Entziehung nach Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 hat die Behörde begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 anzuordnen, bei einer Entziehung gemäß Abs. 2 zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8.
...
Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern,
vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen
oder Invalidenkraftfahrzeugen
§ 32. (1) Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig ... sind ..., hat die Behörde unter Anwendung der §§ 24 Abs. 4, 25 Abs. 1, 26 und 29 Abs. 1 bis 3 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges
1. ausdrücklich zu verbieten,
...
Strafbestimmungen Strafausmaß
§ 37. (1) Wer diesem Bundesgesetz ... zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung ... .
...
(3) Eine Mindeststrafe von 5.000 S ist zu verhängen für das Lenken
1. eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs. 3,
..."
2.1. Unstrittig ist im Beschwerdefall die rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen der Übertretungen des § 5 Abs. 1 StVO iVm. § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 sowie des § 1 Abs. 3 iVm. § 37 Abs. 1 und Abs. 3 Z. 1 FSG. Ebenso unstrittig ist das Ausmaß der Alkoholisierung des Beschwerdeführers (1,19 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft). Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht die Feststellung der belangten Behörde, bei dem in Rede stehenden Alkoholdelikt handle es sich um das dritte Alkoholdelikt seit 1995. Schließlich tritt der Beschwerdeführer auch der Feststellung der belangten Behörde nicht entgegen, seine zuletzt erteilte Lenkberechtigung sei seit dem 6. April 2001 erloschen.
2.2. Im Hinblick auf die rechtskräftigen Bestrafungen des Beschwerdeführers konnte die belangte Behörde unbedenklich davon ausgehen, dass zwei bestimmte Tatsachen im Sinne des § 7 Abs. 1 FSG vorliegen, nämlich eine nach § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG (Lenken in alkoholisiertem Zustand) und eine nach § 7 Abs. 3 Z 7 lit. a FSG (Lenken ohne gültige Lenkberechtigung). Wie die belangte Behörde zutreffend erkannte, vermochte das anhängige Verfahren zur (Wieder)Erteilung einer Lenkberechtigung nichts daran zu ändern, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Lenkens des Kraftfahrzeuges anlässlich des Vorfalls vom 27. August 2001 über keine Lenkberechtigung verfügt hat.
2.3. Eine Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers schied im Beschwerdefall aus, weil der Beschwerdeführer über eine Lenkberechtigung gar nicht mehr verfügte. Festzuhalten ist aber, dass im Falle des Beschwerdeführers die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 FSG vorlagen (Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960). Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer erstmals ein solches Delikt begangen hat, weil auf Grund eines gebotenen Größenschlusses die in § 26 Abs. 2 FSG vorgesehene zwingende Entziehung der Lenkberechtigung für mindestens vier Monate jedenfalls auch im Wiederholungsfall zu erfolgen hat (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 11. April 2000, Zl. 2000/11/0074, in dem der Verwaltungsgerichtshof einen solchen Größenschluss bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Anordnung einer begleitenden Maßnahme im Wiederholungsfall für erforderlich gehalten hat).
Der Beschwerdeführer übersieht, dass die belangte Behörde nach § 32 Abs. 1 FSG ua. die Bestimmung des § 26 FSG - und zwar zur Gänze - anzuwenden hatte. Dieser in § 32 Abs. 1 FSG enthaltene Verweis auf § 26 FSG ist so zu verstehen, dass bei Vorliegen der in § 26 Abs. 2 FSG umschriebenen Voraussetzungen (Begehung einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 StVO 1960) jedenfalls ein Lenkverbot zu verhängen ist, und zwar mindestens für die Dauer von vier Monaten (vgl. zur Mindestdauer von vier Monaten das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2001, Zl. 2001/11/0138). Die Heranziehung des § 32 Abs. 1 FSG durch die belangte Behörde kann demnach nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Gegen die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Wertung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides verkehrsunzuverlässig, und ihre Annahme, er werde seine Verkehrszuverlässigkeit erst ca. 21 Monate nach Begehung der strafbaren Handlung am 27. August 2001 wiedererlangen, hegt der Verwaltungsgerichtshof einerseits wegen des hohen Grades der Alkoholisierung des Beschwerdeführers sowie des Umstands, dass zusätzlich zum Alkoholdelikt noch eine weitere bestimmte Tatsache vorlag, andererseits wegen des unstrittig dritten Alkoholdelikts, das dem Beschwerdeführer zur Last liegt, vor dem Hintergrund seiner bisherigen Judikatur keine Bedenken. Die von der belangten Behörde bestimmte Verbotszeit kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 23. April 2002, Zl. 2000/11/0184, und vom 21. Mai 1996, Zl. 96/11/0112, jeweils zu wiederholten Alkoholdelikten mit vergleichbaren Zeiträumen der Verkehrsunzuverlässigkeit).
2.4. Die Anordnung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens ist im § 26 Abs. 8 FSG für die dort genannten Entziehungsfälle zwingend vorgesehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2001, Zl. 2000/11/0157). Da § 32 Abs. 1 FSG ohne Einschränkung auf § 26 FSG verweist, hatte die belangte Behörde auch § 26 Abs. 8 FSG anzuwenden und auszusprechen, dass der Beschwerdeführer ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG beizubringen hat. Wie der Beschwerdeführer allerdings zutreffend aufzeigt, ermächtigt § 32 Abs. 1 iVm. § 26 Abs. 8 FSG die belangte Behörde nicht anzuordnen, dass das amtsärztliche Gutachten "vor Ablauf der Lenkverbotsdauer" beigebracht werde. Einer zeitlichen Vorgabe für die Beibringung des Gutachtens im anordnenden Bescheid bedarf es auch gar nicht, weil die Behörde im Falle der Nichtbeibringung eines Gutachtens innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft des Anordnungsbescheides ohnehin verpflichtet wäre, die Lenkberechtigung jedenfalls bis zur Beibringung des Gutachtens zu entziehen, was im Falle eines wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit nach § 32 FSG ausgesprochenen Lenkverbotes sinngemäß durch (neuerliche) Erlassung eines Lenkverbotes bis zur Beibringung des Gutachtens zu geschehen hätte (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. Februar 2001, Zl. 2000/11/0157, und vom 25. Februar 2003, Zl. 2001/11/0179). Aus der Rechtswidrigkeit der zeitlichen Vorgabe, das amtsärztliche Gutachten vor Ende des Lenkverbotes beizubringen, folgt jedoch im vorliegenden Fall keine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers, weil das mit dem angefochtenen Bescheid (bis 14. Mai 2003) ausgesprochene Lenkverbot jedenfalls erst nach der oben erwähnten viermonatigen Zeit für die Beibringung des amtsärztlichen Gutachtens (§ 26 Abs. 5 FSG) endet.
2.5. Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 13. August 2003
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002110168.X00Im RIS seit
10.09.2003