Norm
FinStrG §19 Abs4Rechtssatz
Die Verfallsstrafe und Wertersatzstrafe unterliegt nur in Ansehung ihrer Aufteilung - auf mehrere Beteiligte an derselben Tat (§ 12 StGB) und, soweit es sich um einen Wertersatz bloß nach dem FinStrG handelt, (auch) auf Hehler (§ 19 Abs 4 FinStrG) - dem gerichtlichen Ermessen und sohin einer Anfechtung mit Berufung; ansonsten ist sie dagegen auf Grund ihrer Determinierung durch den Wert oder Erlös des Verfallsobjektes absolut bestimmt und demgemäß lediglich mit Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbar (so schon RZ 1981,45 = verstärkter Senat ua).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0086449Dokumentnummer
JJR_19830426_OGH0002_0100OS00016_8300000_001