Norm
StGB §129 Z2Rechtssatz
Manipulationen an Fernsprechautomaten, bei denen der Münzschacht durch Hineinschieben von Papier oder durch Auseinanderbiegen des Münzprüfers vorübergehend blockiert wird, um nach dem Beseitigen dieser vom Täter selbst angebrachten Hindernisse die Wegnahme der mittlerweile eingeworfenen Münzen aus der Geldrückgabetrommel zu ermöglichen, erfüllen nicht die Qualifikation nach § 129 Z 2 StGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0094073Dokumentnummer
JJR_19830426_OGH0002_0100OS00041_8300000_001