Norm
ABGB §92 Abs2 DRechtssatz
Gelegentliche Entgleisungen oder Kurzschlußhandlungen nicht besonders schwerer Art, die menschlich verständliche Reaktionen auf das Verhalten des anderen Ehegatten darstellen, oder die allgemein gespannte und als quälend empfundene Atmosphäre kurz vor oder während eines Scheidungsverfahrens machen für sich allein das weitere Zusammenleben möglicherweise unzumutbar (und berechtigen daher gemäß § 92 Abs 2 ABGB, gesondert Wohnung zu nehmen), aber nicht unerträglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0005971Dokumentnummer
JJR_19830427_OGH0002_0030OB00561_8300000_001